§ 1005 BGB, Verfolgungsrecht
Paragraph 1005 Bürgerliches Gesetzbuch

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Anspruchsgrundlagen im Bereich des Sachenrechts1

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
2. Herausgabeanspruch aus § 1007 II BGB. III. Ansprüche zur Verwirklichung des Eigentums. 1. Herausgabeanspruch, § 985 BGB. 2. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB. (3. Sachverfolgungsrecht, §§ 1005, 867 S. 1 BGB). 4. Bei im Grundbuch eing

Amtsgericht Aue 1 C 1005/03 Urteil vom 19.12.2003 In dem ...

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1 C 1005/03. Urteil vom 19.12.2003. In dem Rechtsstreit (...) erlässt das Amtsgericht Aue (..) folgendes Endurteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.115,30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 ... und anderen. Netzen gem. § 611 Ab

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend ... - Uni Trier

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Begleitschäden der Störungsbeseitigung aus (Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 156; Wilhelm, aaO, Rdn. 1283;. Vollkommer, NJW 1999, 3539). Zwar stützen sie diese Verpflichtung nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern auf die analoge Anwendung der §§ 867 S

Rds. vom 20. Juli 2000 - II A 6 - H 1005 - 12/00 zur Abwicklung ... - KKR

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20.07.2000 - Im Rahmen der Zinsberechnung nach Anlage 2 Vorl. VV zu § 34 BHO (Allgemeine Zins- vorschriften) ist § 284 Absatz 3 BGB zu berücksichtigen. Danach beginnt bei Schuld- verhältnissen, die keine wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben

Urteil AG Oldenburg vom 02.03.2010 - 25 C 545/09 - Rechtsanwälte ...

http://rechtsanwalt-czap.de/fileadmin/user_upload/entscheidungen/Urteil_AG_Olde...
BGB. Während des Prozesses erklärte die Klägerin ferner den Rücktritt von einem gegebenenfalls mit der Beklagten geschlossenen Vertrages wegen Nichterfüllung. Die Klägerin ... der 55 316, 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB bestimmt werden kann (vgl. hierzu nur S


Webseiten zum Paragraphen

.§ 1005 BGB Verfolgungsrecht - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1005-BGB-Verfolgungsrecht_61624
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1005 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu. A. Regelungsinhalt. Rz. 1 Das Verfolgungsrecht für den Eigentümer

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1005 – Ve ... / A ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rz. 1 Das Verfolgungsrecht für den Eigentümer einer Sache regelt sich entsprechend dem Recht eines Besitzers nach § 867 (s.dort).

§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1004.html
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer d ...

Verfolgungsrecht - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/verfolgungsrecht/verfolgungsrecht.htm
Verfolgungsrecht. Ist eine Sache aus der Gewalt eines Besitzers auf ein im fremden Besitz befindliches Grundstück gelangt, so hat dessen Besitzer die Aufsuchung u. Wegschaffung der Sache zu gestatten (§§ 867, 1005 BGB). Gleiches gilt für die Verfolgung e


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 1005

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1005 BGB
    § 1005 Abs. 1 BGB oder § 1005 Abs. I BGB

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