§ 1006 BGB, Eigentumsvermutung für Besitzer
Paragraph 1006 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.


(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.


(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Sachenrecht - jura.uni-frankfurt.de

http://www.jura.uni-frankfurt.de/46415542/sachenrecht
02.05.2013 - Sachenrecht│Eigentum│EBV. § 985 BGB – Herausgabeanspruch (Vindikation). Voraussetzungen. 1. Anspruchsteller ist Eigentümer, § 985 BGB. ➢ Nur (!) wenn die Eigentumslage unklar ist, kann auf die Vermutung des. § 1006 BGB zurückgegriffen werden

Sachenrecht - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/download/Sachenr-A...
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004. III. Die Eigentumsvermutung des § 1006 ... 1000 BGB - aber nur, wenn Anspruch aus §§ 994 ff. gegeben ist; weiterhin §§ 273, 972 BGB, § 369 HGB. ... Entsprechende Regelungen: beim Namensrecht in § 12 BG

Folien Klausur 8

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Klausur_8.pdf
I. §§ 985, 1369 Abs. 3, 1368 BGB. 1. M ist Besitzer der Möbel, § 854 Abs. 1 BGB. 2. Eigentum oder Miteigentum der B. - M war ursprünglich Eigentümer und Eigenbesitzer, § 872 BGB. (Vermutung des § 1006 Abs. 1). - Erlangung des Eigentums durch A nach § 929

Lösungsskizze zu Fall 8 - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall08.pdf
II. Eigentum des G. Des Weiteren müsste G Eigentümer der Briefmarkensammlung sein. Das ist der Fall, wenn G Eigentümer der Briefmarkensammlung wurde und immer noch ist. 1. H als ursprünglicher Eigentümer. Ursprünglicher Eigentümer der Briefmarkensammlung

Sachenrechtliche Auswirkungen der Ehe

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Gewissermaßen handelt es sich um die Entsprechung zu § 1006 BGB. b) Der Gewahrsam des verheirateten Schuldners. • Die eheliche Lebensgemeinschaft bringt es mit sich, dass beide Ehegatten Mitbesitz und somit auch Mitgewahrsam an den im Haushalt befindlich


Webseiten zum Paragraphen

Eigentumsvermutung §1006 BGB - Beweislast | Rechtsanwalt Ferner ...

https://www.ferner-alsdorf.de/zivilrecht/kaufrecht__beweislast-bei-der-eigentum...
10.11.2015 - Eigentumsvermutung des §1006 BGB und Beweislast: Rechtsanwalt Ferner zum Zivilrecht mit einem Urteil zur Eigentumsvermutung Alsdorf Aachen Rechtsanwalt.

Eigentumsvermutung für den beschenkten Besitzer | Rechtslupe

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/eigentumsvermutung-fuer-den-beschenkten-be...
08.04.2015 - Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für den Besitzer findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der ...

BGH: Gilt die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB auch zugunsten ...

https://jura-online.de/blog/2017/10/25/bgh-gilt-die-eigentumsvermutung-aus-%C2%...
25.10.2017 - Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird nach § 1006 I 1 BGB vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Wie sich aus § 1006 III BGB ergibt, kommt die Vermutung aber nur zur Anwendung, wenn der Besitzer Eigenbesitz (§ 872 BGB) be

Welche Eigentumsvermutungen im BGB gibt es? – Jura-Fragen

http://jura-fragen.de/eigentumsvermutungen-im-bgb/
24.08.2014 - Das Eigentum ist eine Rechtstatsache, es muss positiv nach Prüfung der rechtlichen Fakten festgestellt wird. Das BGB stellt so genannte Eigentumsvermutungen auf. 1. § 1006 BGB. Nach Absatz 1 gesetzliche Vermutung zugunsten des gegenwärtigen

BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1006/
20.07.2017 - 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer. (1) 1Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren g


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 1006

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1006 BGB
    § 1006 Abs. 1 BGB oder § 1006 Abs. I BGB
    § 1006 Abs. 2 BGB oder § 1006 Abs. II BGB
    § 1006 Abs. 3 BGB oder § 1006 Abs. III BGB

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