§ 1009 BGB, Belastung zugunsten eines Miteigentümers
Paragraph 1009 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.


(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.


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29.01.2018 - Wurmnest/Fornasier. Übung im Wirtschaftsrecht BWJ. Kl. 90. Mi 10.Wo. 20.12.2017. 12.15-13.45. 1009. Wurmnest. Große Übung BGB. Kl. 180. Fr. 26.01.2018. 14-17. [SIGMA], 1001, 1009. Wollenschläger. Große Übung öR. Kl. 180. Fr. 02.02.2018. 14-1

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Einkaufsbedingungen (EKB) 1009 - WOLFF & Müller

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BGB § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers - NWB ...

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20.07.2017 - 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers. (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden. (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines andere

§ 1009 BGB Belastung zugunsten eines Miteigentümers

http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1009-BGB
1009 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.§ 1009 Abs. 2 Satz 1 BGB(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks.

§ 1009 BGB - Belastung zugunsten eines Miteigentümers

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1009/
1009 BGB - § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden. (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks.

Miteigentum - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/miteigentum/miteigentum.htm
1008 BGB) ist das Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Es ist i.d.R. Eigentum zu ideellen Bruchteilen, d.h. jeder Miteigentümer hat an jedem Gegenstand zu einem gewissen Bruchteil Eigentum. Es gilt daher das Recht der Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum › § 1009

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1009 BGB
    § 1009 Abs. 1 BGB oder § 1009 Abs. I BGB
    § 1009 Abs. 2 BGB oder § 1009 Abs. II BGB

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