(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
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https://www.uni-augsburg.de/einrichtungen/pruefungsamt/studis_fuer_studierende/...
29.01.2018 - Wurmnest/Fornasier. Übung im Wirtschaftsrecht BWJ. Kl. 90. Mi 10.Wo. 20.12.2017. 12.15-13.45. 1009. Wurmnest. Große Übung BGB. Kl. 180. Fr. 26.01.2018. 14-17. [SIGMA], 1001, 1009. Wollenschläger. Große Übung öR. Kl. 180. Fr. 02.02.2018. 14-1
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/0b741893-4ef8-486e-a694-91bdda96c0fd/grunddie...
01.08.2000 - Setzt man unmittelbar an § 1009 BGB an, so ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift in Abs. 1 der Klarstellung dient, daß eine gemeinsame Sache zugunsten eines Miteigentümers in genau der gleichen Weise belastet werden kann wie zugunsten e
http://www.wolff-mueller.de/files/pdf/Einkaufsbedingungen.pdf
BGB), hat der Verkäufer diese nach Maßgabe der Ziffer 11. dieser EKB an W&M zu übereignen. Es kann sich dabei sowohl um Serienanferti- gungen (vertretbare Sachen) als auch um Einzelanfertigungen für W&M. (nicht vertretbare Sachen) handeln. Sofern sich au
https://www.soldan.de/media/pdf/e2/6d/5a/9783832965204_LP.pdf
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder un- wirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich d
https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/presse/67-s-149-17-hinweisbeschlus...
14.09.2017 - März 2017 - 2 BvL 6/11, ZIP 2017, 1009, juris Tz. 98 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt § 556d BGB zur Überzeugung der Kammer in verfassungswidriger Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber int
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigentümers belastet werden. (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines ander
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1009/
20.07.2017 - 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers. (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden. (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines andere
http://bustler.de/gesetze.aspx?gesetz=1009-BGB
1009 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.§ 1009 Abs. 2 Satz 1 BGB(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1009/
1009 BGB - § 1009 Belastung zugunsten eines Miteigentümers (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden. (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks.
http://www.rechtslexikon.net/d/miteigentum/miteigentum.htm
1008 BGB) ist das Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Es ist i.d.R. Eigentum zu ideellen Bruchteilen, d.h. jeder Miteigentümer hat an jedem Gegenstand zu einem gewissen Bruchteil Eigentum. Es gilt daher das Recht der Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff.