§ 1011 BGB, Ansprüche aus dem Miteigentum
Paragraph 1011 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.


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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/2013/ZPO_...
28.05.2013 - Klage gg mehrere Miteigentümer, die eine Leistung nur gemeinsam erbringen können (Übereignung Grundstück), arg. § 747 S.2, 1008 BGB (nur gemeinschaftl. Verfügung über Eigentum). anders bei Klage aus dem Eigentum wg. § 1011 BGB. - Klage auf A


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Zum Umfang der Rechtskraft bei Urteil gegen Miteigentümer § 1011 ...

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23.01.1981 - Zum Umfang der Rechtskraft bei Urteil gegen Miteigentümer. § 1011 BGB, § 322 ZPO. BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.01.1981, Aktenzeichen: V ZR 146/79. Leitsatz. Macht ein Miteigentümer nach BGB § 1011 einen Grundbuchberichtigungsanspruch ein

Macht ein Miteigentümer nach BGB § 101 - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/urt/zpo/zpo25.pdf
Leitsatz: Macht ein Miteigentümer nach BGB § 1011 einen Grundbuchberichtigungsanspruch einem Dritten gegenüber geltend, so erwächst ein die Klage abweisendes Urteil nicht in Rechtskraft gegenüber dem nichtklagenden. Miteigentümer. Der mit seiner Klage ab

Übungsfall: Die falsche Frau - ZJS

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I. §§ 985, 1011, 432 BGB auf Herausgabe des Grund- stücks an sich selbst und V gemeinsam. F könnte einen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Grund- stücks an sich selbst und V gemeinsam aus §§ 985, 1011, 432. BGB haben. 1. Miteigentum von F und V. 1. * A

1011 Checkliste zu §§ 181, 1795, 1796 BGB II. Begrenzung der elterl ...

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Urteil

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12.07.2010 - nem Vater unmittelbar nachfolgende Erbengemeinschaft in die Klägerposition eingerückt ist. Dies folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 1011 BGB. §§ 265, 266 ZPO, die die Veräußerung oder Abtretung der Streitsache nach Rechts


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BGB § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1011/
20.07.2017 - 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum. Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432. Fundstelle(n): zur Ände

.§ 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/1011-BGB-Ansprueche-aus-dem-Miteigentum_61630
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen den Anspruch auf Herausgabe jed.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1011 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432. A. Regelungsinhalt. Rz. 1 § 1011 gibt jedem Miteigentümer das Recht, gem

lexexakt.de § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum

http://www.lexexakt.de/index.php/glossar/bgb1011.php
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432. AG Wennigsen, Urteil v. 24.8.2001 Az. 9 C 55/01: "Unabhängig davon kann

§ 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1011/
1011 BGB - § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum › § 1011

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1011 BGB
    § 1011 Abs. 1 BGB oder § 1011 Abs. I BGB

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