§ 995 BGB, Lasten
Paragraph 995 Bürgerliches Gesetzbuch

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.


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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/probeexamen/wuv-sachenr-ii-...
aa) § 995 S.1: Notwendige Verwendungen iSd § 994 BGB auch solche Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sachen macht. → Dazu zählen insb. öffentliche Belastungen des Grundstücks, wie z.B. Grundsteuer. bb) Grundsteuer als laufende L


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Arten des Eigentums

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_29__Verwe...
Notwendige Verwendungen, §§ 994, 995 BGB sind für den Erhalt der Sache, ihren normalen Betrieb und ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich. Z.B. Wartungskosten beim Kfz, Fütterungskosten für ein Tier. Nützliche Verwendungen, § 996 BGB sind solch

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 985 ff BGB - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Kuhn/EBV.pdf
991 II. § 992 iVm §§ 823 ff. Achtung: Ansprüche aus §§ 823 ff BGB bei Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-. Verhältnisses sind gemäß § 993 I a.E. evtl. gesperrt. Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer. Auf Verwendungsersatz: §§ 994 I, § 994 II (bei

Zusammenfassung HeiDoc

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Es gibt mit § 994 Abs. 1 S. 2 BGB und mit dem ihn ergänzenden § 995 S. 2 BGB zwei Normen, mittig im Vindikationsfolgenrecht liegend, die bislang nicht systematisch untersucht worden sind. Die Ergebnisse meiner Forschungen zu diesen Normen sowie, hiervon

2. Fall „Armer Hund“ - Examensrelevant

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994 I, 995 ff. BGB. §§ 994 II, 995, 997 ff. BGB über § 850 BGB gelten 994 ff. BGB. Für die vor Rechtshängigkeit gemachten notwendigen. Verwendungen, § 994 I BGB. Ausnahmsweise: gewöhnliche. Erhaltungs- kosten, § 994 I 2 BGB. Notwendige Verwendungen, wenn

PDF995, Job 40

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398 BGB in Verb. mit einem Telekommunikationsvertrag. Der Beklagte schloss gemeinsam mit dem. Telekommunikationsunternehmen und. Netzbetreiber einen. Telekommunikationsvertrag ab, aufgrund dessen er das Netz der Zedentin am 15.03.2002 nutzte und hierbei


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BGB § 995 Lasten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_995/
20.07.2017 - 995 Lasten. 1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Auf

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Rz. 2 Lasten beschreiben im Allgemeinen eine zwingend zu erbringende Leistung (MüKo/Baldus § 995 Rz 2). Unterschieden wird dabei zwischen öffentlichen und privaten Lasten, wobei zu ersteren ua Erschließungsbeiträge, sonstige Anliegerbeiträge und andere ö

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§ 995 BGB - Lasten - Rechtswörterbuch

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https://www.brennecke-partner.de/995-BGB-Lasten_61614
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des 994 gehören auch die Aufwendungen die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 995

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 995 BGB
    § 995 Abs. 1 BGB oder § 995 Abs. I BGB

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