§ 993 BGB, Haftung des redlichen Besitzers
Paragraph 993 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.


(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Professor Dr

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
Fall, 818 Abs. 2 BGB; Verhältnis des § 951 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Fall BGB im Verhältnis zu Ansprüchen aus §§ 987, 993 ff. BGB; Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion bei gutgläubigem Erwerb durch Veräußerungsgeschäft mit Dieb. A. Ansprüche der


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Grundwissen – Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer ... - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/jus2013_495.pdf
06.11.2016 - Gegen den redlichen unverklagten Besitzer, Sperrwirkung des § 993 I BGB. Ist der Besitzer hinsichtlich seines Besitzrechts gutgläubig und auch nicht auf Herausgabe verklagt, haftet er grundsätzlich nicht auf Herausgabe der Nutzungen (zum Beg

Konkurrenzverhältnis der §§ 987 ff BGB zu anderen Regelungen

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Bei nichtigem Mietvertrag beschädigt Mieter leicht fahrlässig die. Mietsache. => bei Redlichkeit des M. kein Ersatz aus EBV und kein Ersatz aus § 823 wegen § 993 I a.E.. Unsinnig! => § 823 (+). II. Besitz durch strafbare Handlung/verbotene Eigenmacht, §§

Nutzungsersatz im EBV I. Nutzungsherausgabe bei Bösgläubigkeit ...

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_28__Nutzu...
Privilegierung durch Ausschluss der §§ 812, 818 I BGB gemäß § 993 I 2. Hs. BGB. Aber Durchbrechung des Privilegs in § 988 BGB: Der unentgeltliche Besitzer ist stets zur Nutzungsherausgabe verpflichtet. Streitig ist Reichweite dieser Durchbrechung. Bsp.:

Skript BGB Sachenrecht 2 EBV - Repetitorium Hofmann

http://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-sachenrecht-2-ebv.pdf
unterschieden, der nur in seltenen Fällen haftet (z. B. bei unentgeltlichem Erwerb gem. § 988 BGB oder Ziehung von Übermaßfrüchten, § 993 BGB) und dem bösgläubigen bzw. verklagten (=“unredlichen“) Besitzer, der wesentlich stärker haftet. Bsp.: Der bösglä

Karteikarten zum Sachenrecht EBV - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/dreher/Dateien/Karteikarten_zum_Sachenrecht_EBV.pdf
23.07.2003 - gutgläubig unverklagte Besitzer haftet gemäß §§ 988, 993 BGB nur auf Nutzungsersatz, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hat oder Übermaßfrüchte zieht. 4. Für Verwendungsersatzansprüche sind die §§ 994 ff. BGB grds. abschließend (h.M.).


Webseiten zum Paragraphen

Die EBV-Klausur - Jura Individuell

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05.08.2009 - Schwerpunkte der EBV-Klausur im großen BGB-Schein. Von der Vindikationslage bis zur Anspruchskonkurrenz im ... Nach § 993 I 2. HS. ist der redliche und damit gutgläubige Besitzer weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz ver

Die Abschlussfunktion des EBV - Jura Individuell

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12.09.2017 - HS BGB. § 993 I 2. HS BGB wird demnach teleologisch reduziert und eine Anwendung des § 823 BGB zugelassen. Eine andere Meinung löst diesen Fall über § 991 II BGB analog. § 991 II BGB ist die gesetzliche Regelung des Fremdbesitzerexzesses (al

Häufige Fehler bei der Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E. ...

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Gesetzestext (1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschrif

Verhältnis von Deliktsrecht und EBV - Onlinerecht24.de

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Anwendbarkeit der §§ 823 ff BGB im E-B-V. § 993 I a.E. schließt die Anwendbarkeit der §§ 823 ff GBG grundsätzlich aus. Allerdings macht die hM drei wichtige Ausnahmen: Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind erfüllt. § 823 I BGB ist anwendbar beim Fremdbe


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 993

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 993 BGB
    § 993 Abs. 1 BGB oder § 993 Abs. I BGB
    § 993 Abs. 2 BGB oder § 993 Abs. II BGB

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