§ 990 BGB, Haftung des Besitzers bei Kenntnis
Paragraph 990 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.


(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.


Benachbarte Paragraphen


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Kopfbogen

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 246 StGB (Unterschlagung) und § 259 StGB (Hehlerei); § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB; Ausschluss der Lehre des Vorrangs der Leistungskondiktion bei Bösgläubigkeit des Empfängers (Wertung d. § 932 Abs. 2 BGB); Schadense

Vorlesung BGB I

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Vorlesung BGB I. Besprechungsfall 2 vom 14.12.2015. Fred Verscheuer hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik aus zweiter Hand selbständig gemacht. Bei ihm ... Damit scheitert auch ein Schadensersatzanspruch


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Entscheidung des Monats.fm - Alpmann Schmidt

https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201408.pdf
RÜ: Jeden Monat die aktuellen examenswichtigen Entscheidungen in Klausurform. RÜ 8/2014. §§ 99, 100, 292, 421 ff., 546, 546 a, 986, 987, 988, 990, 991 BGB;. §§ 138, 322, 331, 338, 555 ZPO. Gesamtschuld analog bei Nutzungen im EBV-Dreieck. BGH, Versäumnis

18. Schema zu §§ 987, 990 BGB

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/987-990-Schema....
Der Anspruch des Eigentümers gegen den verklagten oder bösgläubigen Besitzer auf Nutzungsherausgabe. (§ 987 I BGB bzw. §§ 990 I, 987 I BGB). 1. Es besteht eine Vindikationslage (§§ 985, 986). 2. Der Besitzer hat Nutzungen aus der Sache gezogen. (d. h. Fr

19. Schema zu §§ 989, 990 BGB

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/989-990-Schema....
Der Anspruch des Eigentümers gegen den verklagten oder bösgläubigen Besitzer auf Schadensersatz. (§ 989 BGB bzw. §§ 990 I, 989 BGB). 1. Vindikationslage (§§ 985, 986). 2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglich- keit der Herausgabe der Sache.

2. Fall „Armer Hund“ - Examensrelevant

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2015/10/Fall-2-Armer-Hund-Teil-2.p...
Seite 10. Übersicht Fall 2. A. Anspruch der E gegen G aus §§ 989, 990 BGB. I. Vindikationslage. 1. Besitz des G. 2. Eigentum der E a) Ursprünglicher Eigentümer b) Eigentumsverlust nach §§ 929, 932 BGB c) Eigentumsverlust nach § 950 BGB. 3. Recht des G zu

Karteikarten zum Sachenrecht EBV - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/dreher/Dateien/Karteikarten_zum_Sachenrecht_EBV.pdf
23.07.2003 - Professor Dr. Meinrad Dreher, LL.M. Karteikartensatz SachenR / EBV. 3. Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den nicht berechtigten Besitzer a). §§ 989, 990 Abs. 1 BGB b). § 990 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1, 2, § 286 / § 287 S. 2 BGB c


Webseiten zum Paragraphen

§ 990 BGB - Haftung des Besitzers bei Kenntnis | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/skripte/sachenrecht/990-bgb-haftung-des-besitzers-be...
Hier Prüfung eines EBVs iSd § 985 BGB. II. Verklagter (§ 989 BGB) oder bösgläubiger (§ 990 I BGB) Besitzer. Bösgläubigkeit richtet sich nach § 932 II BGB in Bezug zum Besitzrecht. Erhebung einer Klag richtet sich nach § 253 I ZPO (mit Zustellung der Klag

§ 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92759.htm
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet.

Anspruchsgrundlagen im EBV - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/ebv-anspruchsgrundlagen-bgb-klausur/
13.12.2016 - Unter den Voraussetzungen des §§ 989, 990 I BGB kann der Eigentümer vom Besitzer Schadensersatz verlangen. Dies setzt das Vorliegen einer Vindikationslage zwischen ihm und dem Besitzer voraus. Weiterhin muss der Besitzer bösgläubig sein. Der

Nutzungsersatz im EBV, §§ 987, 990 BGB - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/nutzungsersatz-im-ebv/
Dieser Beitrag behandelt den Nutzungsersatz des Eigentümers gegen den Besitzer gem. §§ 987, 990 BGB.

Schadensersatzansprüche EBV - Anspruch nach §§ 990, 989

https://www.juracademy.de/sachenrecht1/schadensersatzanspruch-ebv-990-989-bgb.h...
In § 990 Abs. 1 trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass ein Besitzer in der Praxis meistens viel früher erfährt oder erfahren könnte, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist als durch eine ihm zugestellte Klage des Eigentümers auf Herausgabe. Der Zei


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 990

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 990 BGB
    § 990 Abs. 1 BGB oder § 990 Abs. I BGB
    § 990 Abs. 2 BGB oder § 990 Abs. II BGB

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