Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://handel.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/www.jura.uni-leipzig.de/uploads/Dr...
Vorlesung BGB I. Besprechungsfall 2 vom 14.12.2015. Fred Verscheuer hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik aus zweiter Hand selbständig gemacht. Bei ihm .... V hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersat
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 246 StGB (Unterschlagung) und § 259 StGB (Hehlerei); § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB; Ausschluss der Lehre des Vorrangs der Leistungskondiktion bei Bösgläubigkeit des Empfängers (Wertung d. § 932 Abs. 2 BGB); Schadense
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/haug/materialien/812...
823 BGB haben. Da E zum Zeitpunkt der Beschädigung Eigentümer der Maschine war, scheiden jedoch solche Ansprüche aus. 2) Anspruch des L gegen E auf Schadensersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,. 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB. L könnte g
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2015/10/Fall-2-Armer-Hund-Teil-2.p...
Seite 10. Übersicht Fall 2. A. Anspruch der E gegen G aus §§ 989, 990 BGB. I. Vindikationslage. 1. Besitz des G. 2. Eigentum der E a) Ursprünglicher Eigentümer b) Eigentumsverlust nach §§ 929, 932 BGB c) Eigentumsverlust nach § 950 BGB. 3. Recht des G zu
http://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-sachenrecht-2-ebv.pdf
haftet. Bsp.: Der bösgläubige Besitzer haftet für schuldhafte Beschädigung der Sache. (§§ 989, 990 BGB), der redliche Besitzer dagegen in der Regel nicht. Merke: Die §§ 987 ff. BGB bilden das eigentliche „Eigentümer-Besitzer-. Verhältnis“ im engeren Sinn
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
A. Ansprüche E gegen S. I. Anspruch auf Herausgabe der Lederjacke aus § 985 BGB. 1. Eigentum des E. 2. Besitz des S. II. Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. 1. Vindikationslage. 2. Bösgläubigkeit des S. III. Anspruch aus § 823 Abs. 1
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Materialien_Be...
1. Fall 7. Lösungsskizze. Überblick: Ansprüche des EBV. Eigentümer gegen Besitzer. • Herausgabe des Eigentums § 985 BGB. • Schadensersatz §§ 989, 990 BGB. • Nutzungsherausgabe oder -ersatz §§ 987 f., 990 BGB. Besitzer gegen Eigentümer. • Verwendungsersat
https://www.iurastudent.de/skripte/sachenrecht/989-bgb-schadensersatz-nach-rech...
Hier Prüfung eines EBVs iSd § 985 BGB. II. Verklagter (§ 989 BGB) oder bösgläubiger (§ 990 I BGB) Besitzer. Bösgläubigkeit richtet sich nach § 932 II BGB in Bezug zum Besitzrecht. Erhebung einer Klag richtet sich nach § 253 I ZPO (mit Zustellung der Klag
https://www.juracademy.de/sachenrecht1/schadensersatzanspruch-ebv-989-bgb.html
Anspruch aus § 989; a) Vindikationslage zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses; b) Rechtshängigkeit der Vindikationsklage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses; c) Verschlechterung/Untergang der Sache oder sonstige Herausgabeunmöglich
http://www.juraindividuell.de/artikel/ebv-anspruchsgrundlagen-bgb-klausur/
13.12.2016 - Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 989 BGB setzt Rechtshängigkeit voraus. Dem Anspruch aus § 989 BGB geht demnach die Einreichung einer Klage des Eigentümers auf Herausgabe seines -vermeintlichen- Eigentums voraus. Die Klageschrift wird
https://openjur.de/g/bgb/989.html
989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit →. Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92758.htm
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm.