Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 246 StGB (Unterschlagung) und § 259 StGB (Hehlerei); § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB; Ausschluss der Lehre des Vorrangs der Leistungskondiktion bei Bösgläubigkeit des Empfängers (Wertung d. § 932 Abs. 2 BGB); Schadense
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_27__Schad...
II. Haftung des Deliktsbesitzers, §§ 992, 823 ff. BGB. Bei Besitzverschaffung durch (schuldhafte) verbotene Eigenmacht oder. Straftat gelten §§ 823 ff. BGB. § 992 BGB ist nach h.M. eine Rechtsgrundverweisung. Unterschied zu EBV vor allem: - Haftung auch
http://www.jura.uni-mainz.de/dreher/Dateien/Karteikarten_zum_Sachenrecht_EBV.pdf
23.07.2003 - BGB (§ 992 BGB). –. Der Fremdbesitzer, der im Exzeß handelt, haftet gemäß § 991 Abs. 2 BGB. 3. Für Ansprüche auf Nutzungsersatz sind die §§ 987 ff. BGB grds. abschließend. Der gutgläubig unverklagte Besitzer haftet gemäß §§ 988, 993 BGB nur
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
4. Anspruchsinhalt. C. Ansprüche E gegen D. I. Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB auf. Schadensersatz. 1. Vindikationslage. 2. Bösgläubigkeit des D. 3. Unmöglichkeit der Herausgabe. 4. Verschulden. II. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. 1. Deliktische Besit
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783866510654_Excerpt_002.pdf
Prüfungsinhalt: 1. Vindikation nach § 985 BGB und Anwendbarkeit des § 285 BGB auf § 985. BGB. 2. Ansprüche aus GoA. 3. Ansprüche aus EBV: §§ 989, 990, 992 BGB. 4. Besitz. 5. Sonderprobleme der verbotenen Eigenmacht im Rahmen der §§ 992, 823. Abs. 1 BGB.
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Loesungsski...
10.06.2014 - 992, 823 I i.V.m. § 249 I BGB bzw. § 823 I i.V.m. § 249 I BGB. B hat sich den Besitz weder durch verbotene Eigenmacht noch durch eine Straftat verschafft hat. Ein Anspruch nach §§ 992, 823 I i.V.m. § 249 I BGB scheidet daher aus. F) Ergebnis
https://www.juracademy.de/sachenrecht1/schadensersatzanspruch-ebv-992-823-bgb.h...
Anspruch aus § 992 i.V.m. §§ 823 ff. Video: Schadensersatzansprüche EBV - Anspruch aus § 992 i.V.m. §§ 823 ff. 1. Anspruchsentstehung; a) Voraussetzungen des §§ 992; aa) Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch Straftat; bb) Verbotene Eigenmacht; b) T
http://www.juraindividuell.de/artikel/ebv-anspruchsgrundlagen-bgb-klausur/
13.12.2016 - Wichtige Anspruchsgrundlagen für die BGB-Klausur mit Schwerpunkt EBV. Von Schadensersatz über notwendige ... Einen weiteren Schadensersatzanspruch kann der Eigentümer gegen den Besitzer unter den Voraussetzungen der §§ 992, 823 I BGB geltend
http://www.buzer.de/s1.htm?a=987-992&ag=6597
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. Inhaltsverz
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. A. Regelungsinhalt. Rz. 1 § 992 stellt l
https://www.repetico.de/karte-20678468
26.01.2016 - tvA: Rechtsgrundverweisung. Arg.: Besitzverschaffung durch Straftat zwar immer schuldhafte Eigt.verletzung (§ 823 I BGB); ABER: Besitzverschaffung durch verb. Eigenmacht -> noch nicht geprüft => Prüfung, ob schuldhafte Eigt.verletzung, nötig