§ 992 BGB, Haftung des deliktischen Besitzers
Paragraph 992 Bürgerliches Gesetzbuch

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.


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Kopfbogen

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 246 StGB (Unterschlagung) und § 259 StGB (Hehlerei); § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB; Ausschluss der Lehre des Vorrangs der Leistungskondiktion bei Bösgläubigkeit des Empfängers (Wertung d. § 932 Abs. 2 BGB); Schadense


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Schadenersatz im EBV I. Haftung bei Bösgläubigkeit, §§ 989, 990 BGB

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II. Haftung des Deliktsbesitzers, §§ 992, 823 ff. BGB. Bei Besitzverschaffung durch (schuldhafte) verbotene Eigenmacht oder. Straftat gelten §§ 823 ff. BGB. § 992 BGB ist nach h.M. eine Rechtsgrundverweisung. Unterschied zu EBV vor allem: - Haftung auch

Karteikarten zum Sachenrecht EBV - jura.uni-mainz.de

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23.07.2003 - BGB (§ 992 BGB). –. Der Fremdbesitzer, der im Exzeß handelt, haftet gemäß § 991 Abs. 2 BGB. 3. Für Ansprüche auf Nutzungsersatz sind die §§ 987 ff. BGB grds. abschließend. Der gutgläubig unverklagte Besitzer haftet gemäß §§ 988, 993 BGB nur

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4. Anspruchsinhalt. C. Ansprüche E gegen D. I. Anspruch aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB auf. Schadensersatz. 1. Vindikationslage. 2. Bösgläubigkeit des D. 3. Unmöglichkeit der Herausgabe. 4. Verschulden. II. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. 1. Deliktische Besit

Fälle zum Bürgerlichen Recht III - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783866510654_Excerpt_002.pdf
Prüfungsinhalt: 1. Vindikation nach § 985 BGB und Anwendbarkeit des § 285 BGB auf § 985. BGB. 2. Ansprüche aus GoA. 3. Ansprüche aus EBV: §§ 989, 990, 992 BGB. 4. Besitz. 5. Sonderprobleme der verbotenen Eigenmacht im Rahmen der §§ 992, 823. Abs. 1 BGB.

Prof. Dr. Ingo Reichard Examensklausurenkurs SoSe 2014 ...

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10.06.2014 - 992, 823 I i.V.m. § 249 I BGB bzw. § 823 I i.V.m. § 249 I BGB. B hat sich den Besitz weder durch verbotene Eigenmacht noch durch eine Straftat verschafft hat. Ein Anspruch nach §§ 992, 823 I i.V.m. § 249 I BGB scheidet daher aus. F) Ergebnis


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Schadensersatzansprüche EBV - Anspruch aus § 992 i.V.m. §§ 823 ff.

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Anspruch aus § 992 i.V.m. §§ 823 ff. Video: Schadensersatzansprüche EBV - Anspruch aus § 992 i.V.m. §§ 823 ff. 1. Anspruchsentstehung; a) Voraussetzungen des §§ 992; aa) Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch Straftat; bb) Verbotene Eigenmacht; b) T

Anspruchsgrundlagen im EBV - Jura Individuell

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13.12.2016 - Wichtige Anspruchsgrundlagen für die BGB-Klausur mit Schwerpunkt EBV. Von Schadensersatz über notwendige ... Einen weiteren Schadensersatzanspruch kann der Eigentümer gegen den Besitzer unter den Voraussetzungen der §§ 992, 823 I BGB geltend

§§ 987 bis 992 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt. Inhaltsverz

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Gesetzestext Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. A. Regelungsinhalt. Rz. 1 § 992 stellt l

§§ 992, 823 BGB: verbotene Eigenmacht -> Rechtsgrund ... - Repetico

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26.01.2016 - tvA: Rechtsgrundverweisung. Arg.: Besitzverschaffung durch Straftat zwar immer schuldhafte Eigt.verletzung (§ 823 I BGB); ABER: Besitzverschaffung durch verb. Eigenmacht -> noch nicht geprüft => Prüfung, ob schuldhafte Eigt.verletzung, nötig


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum › § 992

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 992 BGB
    § 992 Abs. 1 BGB oder § 992 Abs. I BGB

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