Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
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http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/06052014%20-%20Das%20Eigentueme...
06.05.2014 - auf Schadensersatz: §§ 989 bis 993 BGB; auf Herausgabe von Nutzungen: §§ 987, 988, 990 bis 993 BGB. Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen, d.h. Aufwendungen auf die Sache: §§ 994 bis 996 BGB; Regeln zur Abwicklung eines EBV: §§
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Mitarbeiter/Einige_Fragen_...
934 Alt. 1 BGB: Zession; 934 Alt. 2 BGB: Besitzerlangung durch Dritten; Ausnahme 932 I S. 2 BGB: Einigung. Gleichstellung des rechtsgrundlosen mit dem unentgeltlichen Besitzer bei Nutzungsherausgabe, § 988 BGB analog? Beispielsfall: Der 17-jährige A verä
http://www.alpmann-schmidt.de/downloads/Musterklausur_St-Tue.pdf
Die ständige Rechtsprechung wendet § 988 BGB analog an (BGHZ 120, 204 [215]; 71, 216 [225 f.]; 32, 76 [94]; RGZ [GS] 163, 348 [357 ff.]), indem sie den rechtsgrundlosen Besitz dem unentgeltlichen gleichstellt. Begründet wird diese Analogie damit, dass na
http://www.jura.uni-mainz.de/dreher/Dateien/Karteikarten_zum_Sachenrecht_EBV.pdf
23.07.2003 - gutgläubig unverklagte Besitzer haftet gemäß §§ 988, 993 BGB nur auf Nutzungsersatz, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hat oder Übermaßfrüchte zieht. 4. Für Verwendungsersatzansprüche sind die §§ 994 ff. BGB grds. abschließend (h.M.).
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_28__Nutzu...
Privilegierung durch Ausschluss der §§ 812, 818 I BGB gemäß § 993 I 2. Hs. BGB. Aber Durchbrechung des Privilegs in § 988 BGB: Der unentgeltliche Besitzer ist stets zur Nutzungsherausgabe verpflichtet. Streitig ist Reichweite dieser Durchbrechung. Bsp.:
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_31__Fall_...
1. A -> B Herausgabe der vor Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen gemäß §§ 988, 812 ff. BGB a. Vindikationslage ? aa. A war noch Eigentümer des Grundstücks (+) bb. Ist B Besitzer des Grundstücks ? (1) Bei wirksamer Veräußerung wäre B nach §§ 571, 581 II.
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_2.pdf
Besitzer. Mangels wirksamen Mietvertrags zwischen E und M hatte M kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB. 2. Bösgläubigkeit des M. M war nicht bösgläubig gem. § 990 BGB, da er vom Bestehen eines Mietvertrages ausging. => Kein Anspruch aus §§ 987, 990 BGB.
http://jura-fragen.de/rechtsgrundloser-besitzerwerb-bgh-ebv/
12.04.2014 - Eine wichtige Problematik im EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) ist, ob der rechtsgrundlose Besitzerwerb dem unentgeltlichen Besitzerwerb gleichzustellen ist? Konkret heißt das, ob eine analoge Anwendung des § 988 BGB möglich ist. § 988 BG
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92757.htm
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzunge
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe
http://www.juraindividuell.de/artikel/ebv-anspruchsgrundlagen-bgb-klausur/
13.12.2016 - Wichtige Anspruchsgrundlagen für die BGB-Klausur mit Schwerpunkt EBV. Von Schadensersatz über notwendige u. nützliche Verwendungen zu Nutzungsersatz.
http://www.juraindividuell.de/artikel/anspruchskonkurrenz-bgb-herausgabeanspruc...
19.07.2017 - Bejaht man die Gleichstellung, könnte der Eigentümer nach §§ 988, 818 I BGB gegen den rechtsgrundlosen Erwerber vorgehen. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist § 988 BGB analog anzuwenden, da der rechtgrundlose Besitzer wie der unentgeltliche