(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
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Funde und §§ 978 bis 983 BGB für Funde in Behörden und öffentlichen Verkehrsanstalten einschließlich deren Außenanlagen. Ein Abdruck der zitierten Paragrafen befindet sich in der. Anlage 1 zu dieser Richtlinie. 2. Begriffsbestimmungen. 2.1 Fundsache: Fun
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http://www.windeck-bewegt.de/dokumente/upload/49f47_dienstanweisung_fundsachen....
2.2.1 die Annahme und Bearbeitung von Fundanzeigen;. 2.2.2 die Annahme und Verwahrung von Fundsachen nach Maßgabe der §§ 965 und 967 BGB;. 2.2.3 die Annahme von Fundsachen, die in öffentlichen Diensträumen gefunden worden sind (§ 978 BGB);. 2.2.4 die Ann
https://www.dus.com/~/media/fdg/dus_com/reisende/services/flughafen_von_a-z/fun...
Anlässlich der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB über den Fund in Behörden und in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden. Verkehrsanstalten (§§ 978 bis 982 BGB), die entsprechend dem Hinweis in der Flughafenbenutzungsordnung FBO auch für d
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23.02.2018 - Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 2018, Buch, Gesetzestext, 978-3-406-72200-4, portofrei.
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Gesetzestext (1) 1Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Ver
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Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, 978-3-16-150528-7, Band III: Schuldrecht. Besonderer Teil. 1. Teilband: vor § 433 – § 656. 2. Teilband: §§ 657–853 Hrsg. v. Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert u. Reinhard Zimmermann. Redaktion: Joachim Rückert u.