§ 981 BGB, Empfang des Versteigerungserlöses
Paragraph 981 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.


(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.


(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.


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Behandlung von Fundanzeigen, Fundsachen und ... - Hamburg.de

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Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Fundsachen sind §§ 965 bis 977 BGB für allgemeine. Funde und §§ 978 bis 983 ... weglichen Sachen, gemäß § 90 a BGB auch Tiere, die besitz-, aber nicht herrenlos sind. Verlorene Tiere - und daher ..... (3) Fällt der Ver

Anweisung für die Behandlung von Fundsachen und anderen ...

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01.12.2002 - Die Fundsachenstelle hat gefundenes Geld unverzüglich bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle einzuzahlen; ausländische. Zahlungsmittel sind zuvor bei einem Geldinstitut in EUR umzutauschen. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 981 Abs.

Öffentliche Bekanntmachung Versteigerung von ... - Wochenspiegel

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22.06.2011 - Öffentliche Bekanntmachung. Versteigerung von Fundsachen gemäß §§ 980, 981, 983, 384 BGB. Fundsachenversteigerung. Empfangsberechtigte werden hiermit gemäß §§ 980, 981, 983, 384 BGB aufgefor- dert, innerhalb von sechs Wochen ab Datum dieser

Meißner Hochschulschriften Heft 2 - Hochschule Meißen - Sachsen.de

https://www.hsf.sachsen.de/fileadmin/hochschule/forschung/Meissner-Hochschulsch...
Scheerer, BB 1971, 981 (987); MüKo-BGB/J. Schmitt, § 112 Rn. 6; Weimar, DB 1964, 1509 (1510); ders., DB 1982, 1554 f. 15. BayObLG, FamRZ 1990, 208; AG Koblenz, Rpfleger 2013, 203 f. 16. Vgl. Staudinger/Knothe, BGB, § 112 Rn. 5; RGRK-BGB/KrügerNieland, 12

Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB - Katalog der ...

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BAS. 5. Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BG. B. M ichael M oritz. Beiträge zum deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialrecht herausgegeben von Kerstin Tillmanns. Band 5. Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB. Bestandsaufnahme


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BGB § 981 Empfang des Versteigerungserlöses - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 981 Empfang des Versteigerungserlöses. (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat,

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Dabei finden sich auch 65 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik im BGB noch immer Vorschriften, in denen von Verkehrsanstalten des Reichs (§ 979 Abs. 1), Reichsbehörden (§§ 981, 982), Reichsanstalten (§§ 981, 982) und dem Reichsfiskus (§ 981 BGB) die Re

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 981

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 981 BGB
    § 981 Abs. 1 BGB oder § 981 Abs. I BGB
    § 981 Abs. 2 BGB oder § 981 Abs. II BGB
    § 981 Abs. 3 BGB oder § 981 Abs. III BGB

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