(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.hamburg.de/contentblob/85504/975f797cde8e4e335d49d2c7031126d7/data/f...
Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Fundsachen sind §§ 965 bis 977 BGB für allgemeine. Funde und §§ 978 bis 983 ... weglichen Sachen, gemäß § 90 a BGB auch Tiere, die besitz-, aber nicht herrenlos sind. Verlorene Tiere - und daher ..... (3) Fällt der Ver
http://www.vorschriften.saarland.de/verwaltungsvorschriften/vorschriften/5335%2...
01.12.2002 - Die Fundsachenstelle hat gefundenes Geld unverzüglich bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle einzuzahlen; ausländische. Zahlungsmittel sind zuvor bei einem Geldinstitut in EUR umzutauschen. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 981 Abs.
http://www.wochenspiegelonline.de/uploads/tx_abdownloads/files/SUL_222272.pdf
22.06.2011 - Öffentliche Bekanntmachung. Versteigerung von Fundsachen gemäß §§ 980, 981, 983, 384 BGB. Fundsachenversteigerung. Empfangsberechtigte werden hiermit gemäß §§ 980, 981, 983, 384 BGB aufgefor- dert, innerhalb von sechs Wochen ab Datum dieser
https://www.hsf.sachsen.de/fileadmin/hochschule/forschung/Meissner-Hochschulsch...
Scheerer, BB 1971, 981 (987); MüKo-BGB/J. Schmitt, § 112 Rn. 6; Weimar, DB 1964, 1509 (1510); ders., DB 1982, 1554 f. 15. BayObLG, FamRZ 1990, 208; AG Koblenz, Rpfleger 2013, 203 f. 16. Vgl. Staudinger/Knothe, BGB, § 112 Rn. 5; RGRK-BGB/KrügerNieland, 12
https://d-nb.info/1137181532/34
BAS. 5. Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BG. B. M ichael M oritz. Beiträge zum deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialrecht herausgegeben von Kerstin Tillmanns. Band 5. Die Freistellung zur Stellensuche gem. § 629 BGB. Bestandsaufnahme
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_981/
20.07.2017 - 981 Empfang des Versteigerungserlöses. (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat,
https://www.lto.de/galerien/lustige-gesetze/yag/c5433/ItemList/list/bilderstrec...
Dabei finden sich auch 65 Jahre nach Gründung der Bundesrepublik im BGB noch immer Vorschriften, in denen von Verkehrsanstalten des Reichs (§ 979 Abs. 1), Reichsbehörden (§§ 981, 982), Reichsanstalten (§§ 981, 982) und dem Reichsfiskus (§ 981 BGB) die Re
http://www.gesetze.berlin.de/purl/gesetze/BGB_!_981
Zu § 981 BGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 981 BGB wird von einer Entscheidung zitiert. § 981 BGB wird von 14 Vorschriften des Bundes zitiert. § 981 BGB wird von zwölf landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 981 BGB wird von zwei Verwaltungsvorschr
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Erwerbsgeschäft ist jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit (Scheerer BB 71, 981). § 112 erfasst auch die selbstständige Ausübung eines künstlerischen Berufes, die Tätigkeit als selbstständiger Ha
https://www.zip-online.de/heft-20-2016/zip-2016-981-wirksamkeit-der-insolvenzab...
1. Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gem. § 134 BGB wegen …