§ 984 BGB, Schatzfund
Paragraph 984 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.


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F undanzeige (BGB §§ 965 – 984) - Gemeinde Dornum

http://www.gemeinde-dornum.de/fileadmin/user_upload/PDF/F_u_n_d_a_n_z_e_i_g_e.d...
Gemeinde Dornum 26553 Dornum, den. Der Bürgermeister Schatthauser Straße 9. Az.: I – 32 98 02. Telefon: 04933 – 9189-17. Telefax: 04933 - 91 89 89. E-mail : info@gemeinde-dornum.de. F u n d a n z e i g e (BGB §§ 965 – 984). Nr. des Fundverzeichnisses. be


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Rechtsverhältnisse an ausgegrabenen Funden in NRW ... - LWL

http://www.lwl.org/wmfah-download/pdf/Schatzregal.pdf
Schatzregal statt § 984 BGB? von Almuth Gumprecht. Spektakuläre archäologische oder paläontologische Funde erregen immer wieder – manchmal bundesweit – die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Erinnert sei an die „Him- melsscheibe von Nebra“ in Sachsen-Anh

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

https://jura-online.de/learn/fall-das-gefundene-geld/2377/sol-pdf
abgelaufen. f) Ergebnis. Mangels Verstreichens der sechsmonatigen Frist hat R mit hin kein Eigentum an den Geldscheinen nach § 973 I BGB erworben. 8. Miteigentumserwerb der R durch Schatzfund nach § 984 BGB. Jedoch könnte R Miteigentum an den Geldscheine

Das Schatzregal - Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz

http://www.dnk.de/_uploads/beitrag-pdf/ff037053b409768f87b19ea030029425.pdf
Schatz mit 152 Gold- und 2544 Silbermünzen vom 16. bis 18. Jahrhundert (4) . Die Entdeckung eines bronzezeitlichen Jägers in einem Gletscher zwischen Österreich und Italien zeigt, daß es auch bei aufsehenerregenden Funden keineswegs nur um. Münzfunde geh

(§§ 984, 1008 BGB) n- bungen (§ 246 StGB) - Wolfgang Karl Göhner

https://media.w-goehner.de/1.73_b_-_Strafbefehl_des_AG_Traunstein_vom_14.11.200...
Strafbarkeit der Fundunterschlagung durch Sondengeher auf fremden tumsordnung (§§ 984, 1008 BGB). Entscheidungen des AmtsG Traunstein, Strafbefehl vom. 14. November 2002, Az.: Cs 250 Js 21420/02, n. v. , des. AmtsG Kandel, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: 7

Sachenrecht - jura.uni-frankfurt.de

http://www.jura.uni-frankfurt.de/46415542/sachenrecht
02.05.2013 - 946 ff. BGB: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung. 2. §§ 953 ff. BGB: Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen. 3. § 900 / 927 / 937 BGB: Ersitzung. 4. Aneignung herrenloser Sachen, § 958 I BGB. 5. Fund, § 873 BGB / Schatzfund, § 984 BGB.


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Wem gehört der "Schatz" im Kachelofen? | Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wem-gehort-der-schatz-im-kachelofen/
02.08.2012 - Ein Eigentumserwerb nach § 984 BGB scheidet damit aus. Erwerb durch Eigentumserwerb an Gebäude. B könnte allerdings durch den Erwerb des Gebäudes von den Erben Eigentum an dem Geld im Ofen erlangt haben. Grundsätzlich hat er nach § 94 BGB au

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 984 – Schatzfund ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der sog Schatzfund des § 984 enthält neben den allg Fundregeln (§§ 965–977) und dem Verkehrsfund (§§ 978–983) eine weitere spezielle Kategorie des Fundrechts. Als Schatz gilt nach § 984 eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der frühere Eig

Kniffelige Rechtslage: Vom Unglück, einen Schatz zu finden - Recht ...

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/kniffelige-rechtslage-vom-u...
25.04.2011 - Das auf Schatzfunde grundsätzlich anzuwendende BGB greift auf eine Regelung aus dem Römischen Reich zurück, die als Hadrianische Teilung bekannt ist, weil sie von Kaiser Hadrian im zweiten Jahrhundert unserer Zeitrechnung eingeführt worden i

Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und ... - Beck Shop

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Soergel, Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, Band 14: Sachenrecht 1 §§ 854 - 984 BGB, 2002, Buch, Kommentar, 978-3-17-015804-7, portofrei.

Zivilrecht; Voraussetzungen eines Schatzfundes ( § 984 BGB ) - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/10905/
11.06.1991 - Eine Sache ist i. S. des § 984 BGB verborgen (Schatz), wenn sie nicht ohne weiteres sinnlich wahrnehmbar ist. Offen daliegende Gegenstände sind auch dann nicht verborgen, wenn ihre Auffindbarkeit durch die Verhältnisse (hier: Päckchen mit Go


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 984

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 984 BGB
    § 984 Abs. 1 BGB oder § 984 Abs. I BGB

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