§ 983 BGB, Unanbringbare Sachen bei Behörden
Paragraph 983 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.


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Haftungsmaßstab

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... 1187 - 1188; Koziol, Objektivierung des Fahrlässigkeitsmaßstabes im Schadensersatzrecht?, AcP 196 (1996), 593 - 610; Lorenz, Vertretenmüssen ( § 276 BGB), JuS 2007, 611; ders. , Haftung für den Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), JuS 2007, 983; Medicus,

BAG BGB § 620 Aufhebungsvertrag, §§ 305 , 242 , § 620 Probearbe

http://www.landmaschinenverband-nb.de/_data/S009/anlagen/K%C3%BCndigung.doc
1994 - 7 AZR 983/93 - AP Nr. 163 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = EzA BGB § 620 Nr. 127; vgl. vom 12. 2. 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT = EzA BGB § 611 Probearbeitsverhältnis Nr. 5). Die Revision macht insoweit sinngemäß geltend, der


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Behandlung von Fundanzeigen, Fundsachen und ... - Hamburg.de

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Empfangsberechtigte und Finder; Erteilung von Anordnungen nach § 967 BGB und. Aufnahme von Verlustanzeigen für ausländische Personaldokumente. 1. Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Fundsachen sind §§ 965 bis 977 BGB für allgemeine. Fun

§ 965 BGB – Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache ...

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969 BGB – Herausgabe an den Verlierer. Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den ... 972 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Finders. Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die .... 983 BGB – Unanbringbare Sachen bei Behör

Der Präsident des Amstgerichts

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Verwertung gem. § 983 BGB. Gebrauchte Fahrräder. Werkzeug, Tachokombiinstrument, Angel, Reise-Haartrockner, div. Kleinteile. Pfandkammerversteigerung am Mittwoch, den 14. März 2018. Verwertung gem. § 983 BGB. Gebrauchte Fahrräder. Tauchpumpe mit Schlauch

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der Landesregierung überlassen, die diese Ermächtigung auf die Landesjustiz- verwaltungen weiter übertragen können. Zugleich ermöglicht der neue § 979 Abs. 1a BGB auch die Verwertung von. Fundsachen durch Internetversteigerung. Infolge der Verweisung in

Urteil des OLG Dresden vom 08.12.2009 (Az.: 14 U 983/08) zur Frage ...

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IV. Anmerkung. Der Entscheidung des OLG Stuttgart ist zuzustimmen. Die Her- angehensweise des Gerichts ist methodisch überzeugend. Es wäre auch schwer einzusehen, dass ein „steuerlicher Durchlauf- posten“ im Rahmen der Konzessionsabgabenpflicht zu berück


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§ 983 BGB - Unanbringbare Sachen bei Behörden - Rechtswörterbuch

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983 BGB - § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn.

BGB § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_983/
20.07.2017 - 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden. Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder des

.§ 983 BGB Unanbringbare Sachen bei Behörden - Brennecke & Partner

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983 BGB Unanbringbare Sachen bei Behörden. Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufen

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Fundbüro - Gemeinde Grebenhain

https://www.grebenhain.de/buergerservice-rathaus/rathaus/fundbuero.html
Diese Gebührensätze gelten auch für die öffentliche Verwaltung von Sachen aufgrund des § 983 BGB. Bei Fundsachen von geringem Wert kann die Gebühr erlassen werden.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 983

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 983 BGB
    § 983 Abs. 1 BGB oder § 983 Abs. I BGB

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