§ 976 BGB, Eigentumserwerb der Gemeinde
Paragraph 976 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.


(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.


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Fall 8

https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/Fall%208_Lsg%20neu.docx
Als Vertreter muss V gemäß § 164 I BGB eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. In Abgrenzung zur Botschaft ist das der Fall, wenn der Vertreter bei Abgabe seiner Erklärung von einem im gewährten Entscheidungsspielraum Gebrauch macht und nicht bloß


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Behandlung von Fundanzeigen, Fundsachen und ... - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/85504/975f797cde8e4e335d49d2c7031126d7/data/f...
5.5 Die Herausgabe einer Fundsache, die gemäß § 973 BGB nach sechs Monaten in das. Eigentum des Finders übergegangen ist, kann nur innerhalb einer zu bestimmenden. Frist verlangt werden (§ 976 Abs. 2 BGB). Durch den Vordruck "Fundanzeige" ist diese. Fris

Prof. Dr. Marina Wellenhofer Familienrecht (SPB ... - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/68743763/Gliederung-KindR-WS17-18.pdf
Mutterschaft, § 1591 BGB; Eizellspende und Leihmutterschaft. BGH FamRZ 2015, 240 = JuS 2015, 841 (Entscheidungsanerkennung bei ausländischer. Leihmutterschaft). BGH FamRZ 2016, 1251 = JuS 2016, 942 (Auslandsgeburt bei gleichgeschlechtlichen Eltern). OLG

Oberbürgermeister der Stadt Flensburg - Land Schleswig-Holstein

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nach ä 965 ff BGB ursprünglich eine Landesaufgabe Durch die Landesverordnrmg über die zuständigen Behörden für die Ausführung des Fundrechts vom 16. Oktober. 1976(GV081.1976 S, 266) wurde die Durchführung des Fundrechts nach 5 965 Abs. 2, 5 966 Abs. 2, (

Auszug aus dem BGB.

http://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/33_buergerser...
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html. § 965 - Anzeigepflicht des Finders. (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat ... kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des F

Besonderheiten Vertragsrecht bei e-commerce Lit. - Uni Regensburg

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Besonderheiten Vertragsrecht bei e-commerce. Lit.: Kimmelmann/Winter, JuS 2003, 532 ff. BGH NJW 2002, 363. BGH NJW 2005, 976. BGH NJW 2005, 2229 ... Zugang zu rechnen = spätester Zeitpunkt für Zugang). Vertragsschluss beim chatten = Vertragsschluss unter


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BGB § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_976/
976 Eigentumserwerb der Gemeinde. (1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über. (2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache od

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 976 - Haufe

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(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über. (2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an di

BGH NJW 2005, 976

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16.10.2012 - Zustandekommen eines Vertrages bei Bestellung im Internet; Anfechtung nach § 119 I BGB (Erklärungsirrtum) bei "elektronischer Willenserklärung"; Widerlegung der Vermutung des Vertretenmüssen nach § 280 I S. 2 BGB n.F. bei Rechtsirrtum ...

FunduS Portal

http://www.e-fund.eu/kurzinfo.php
Läßt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben. BGB § 976 Eigentumserwerb der Gemei

Schuldrechtlicher Ausgleich -> §§ 951,977,812 BGB

http://www.wipr-recht.de/Schuldrechtlicher-Ausgleich--%3E-%C2%A7%C2%A7-951,977,...
Wer nach den fundrechtlichen Vorschriften der §§ 973, 974, 976 BGB einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 BGB von dem Finder, in den Fällen des § 976 BGB von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 976

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 976 BGB
    § 976 Abs. 1 BGB oder § 976 Abs. I BGB
    § 976 Abs. 2 BGB oder § 976 Abs. II BGB

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