(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.ruhr-uni-bochum.de/imperia/md/content/riesenhuber/arbeitsgemeinschaf...
Besitzaufgabe und Eigentumsverzichtwille (§ 959 BGB). Hier (-), D war im Zeitpunkt der Besitzaufgabe nicht Eigentümer und konnte deshalb keinen Verzicht erklären b). Eigentumserwerb des V nach § 973 Abs.1 S.1 BGB aa) Verlorene Sache, § 965 Abs.1 BGB. Ver
https://jura-online.de/learn/fall-das-gefundene-geld/2377/sol-pdf
R könnte das Eigentum an den Geldscheinen durch Fund nach § 973 I BGB erworben haben. a) Verlorene Sache. Hierfür müsste es sich bei den Geldscheinen zunächst um verlorene Sachen i.S.d. § 965 I BGB handeln. Verloren sind Sachen, die besitzlos, aber nicht
http://www.habichtswald.de/pics/medien/1_1250871145/Auszug_aus_dem_BGB_zum_Them...
973, 974 BGB das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundortes über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzte Frist die Herausgabe verlangt. § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
http://www.hohenthann.de/ipb/applications/core/interface/file/attachment.php?id...
Die §§ 971, 973 BGB finden keine Anwendung bei: • Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (§ 978 BGB); hier gilt: Finderlohn erst ab. Wert von 50 Euro und nur die Hälfte von § 971 BGB; Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. • Fund in privaten Gesc
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2013-10-16_Drs-18-1095_e1549.pdf
15.10.2013 - 973 BGB regelt eindeutig, dass nach Ablauf einer 6 Monatigen Frist nach Anzeige eines. Fundes, das Eigentum auf den Finder übergeht, soweit nicht vorher ein Empfangsberech- tigter dem Finder bekanntgeworden ist. Trotz des bestehenden Eigentu
http://www.wipr-recht.de/Fund--%3E-%C2%A7-973-BGB_542
Der Fund von nicht eigentümerlosen, sondern besitzlosen Sachen begründet gemäß §§ 965 ff. BGB zunächst ein Schuldverhältnis zwischen Finder und Eigentümer. Daraus resultieren für den Finder sowohl Pflichten als auch Rechte. Den Pflichten zur Anzeige, Ver
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständig
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_973/
973 Eigentumserwerb des Finders. (1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist
http://www.haerlein.de/man-wissen-sollte-wenn-man-ein-gesperrtes-handy-findet-u...
11.09.2017 - Was man wissen sollte, wenn man ein gesperrtes Handy findet und daran nach § 973 BGB Eigentum erwirbt. Mit Urteil vom 24.07.2017 – 213 C 7386/17 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass wer ein gesperrtes Mobiltelefon findet,. es
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=33007
Es kommt ja durchaus häufig vor, dass Fundtiere in Tierheime gelangen. Also Tiere, die irgendwo frei herumlaufen und entweder ausgesetzt worden sind oder entlaufen sind. Jetzt ist meine Frage: Wenn das Tierheim diese Tiere nun vermittelt, wird dann der T