§ 973 BGB, Eigentumserwerb des Finders
Paragraph 973 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.


(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Lösungsvorschlag Fall 1a - Ruhr-Universität Bochum

http://www.ruhr-uni-bochum.de/imperia/md/content/riesenhuber/arbeitsgemeinschaf...
Besitzaufgabe und Eigentumsverzichtwille (§ 959 BGB). Hier (-), D war im Zeitpunkt der Besitzaufgabe nicht Eigentümer und konnte deshalb keinen Verzicht erklären b). Eigentumserwerb des V nach § 973 Abs.1 S.1 BGB aa) Verlorene Sache, § 965 Abs.1 BGB. Ver

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

https://jura-online.de/learn/fall-das-gefundene-geld/2377/sol-pdf
R könnte das Eigentum an den Geldscheinen durch Fund nach § 973 I BGB erworben haben. a) Verlorene Sache. Hierfür müsste es sich bei den Geldscheinen zunächst um verlorene Sachen i.S.d. § 965 I BGB handeln. Verloren sind Sachen, die besitzlos, aber nicht

Auszug aus dem BGB zum Thema "Fund - Habichtswald

http://www.habichtswald.de/pics/medien/1_1250871145/Auszug_aus_dem_BGB_zum_Them...
973, 974 BGB das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundortes über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzte Frist die Herausgabe verlangt. § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

Fundsache und Finder - Gemeinde Hohenthann

http://www.hohenthann.de/ipb/applications/core/interface/file/attachment.php?id...
Die §§ 971, 973 BGB finden keine Anwendung bei: • Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (§ 978 BGB); hier gilt: Finderlohn erst ab. Wert von 50 Euro und nur die Hälfte von § 971 BGB; Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. • Fund in privaten Gesc

Dürfen ehrliche Finder von Mobiltelefonen und Computern leer ...

https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2013-10-16_Drs-18-1095_e1549.pdf
15.10.2013 - 973 BGB regelt eindeutig, dass nach Ablauf einer 6 Monatigen Frist nach Anzeige eines. Fundes, das Eigentum auf den Finder übergeht, soweit nicht vorher ein Empfangsberech- tigter dem Finder bekanntgeworden ist. Trotz des bestehenden Eigentu


Webseiten zum Paragraphen

Fund -> § 973 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Fund--%3E-%C2%A7-973-BGB_542
Der Fund von nicht eigentümerlosen, sondern besitzlosen Sachen begründet gemäß §§ 965 ff. BGB zunächst ein Schuldverhältnis zwischen Finder und Eigentümer. Daraus resultieren für den Finder sowohl Pflichten als auch Rechte. Den Pflichten zur Anzeige, Ver

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 973 - Haufe

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(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständig

BGB § 973 Eigentumserwerb des Finders - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_973/
973 Eigentumserwerb des Finders. (1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 973

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 973 BGB
    § 973 Abs. 1 BGB oder § 973 Abs. I BGB
    § 973 Abs. 2 BGB oder § 973 Abs. II BGB

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