(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
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https://www.runkel-lahn.de/fileadmin/user_upload/formulare/auszug_bgb_fund.pdf
971 BGB – Finderlohn. (1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der. Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sa
http://www.hohenthann.de/ipb/applications/core/interface/file/attachment.php?id...
Fundsache bis zu fünfhundert Euro, vom Mehrwert drei Prozent (§ 971 BGB). Es handelt sich hier um privatrechtliche Ansprüche gegen den Verlierer. Holt der Verlierer die Fundsache im Fundbüro ab, so ziehen wir - wenn möglich - den. Finderlohn für Sie ein,
http://www.habichtswald.de/pics/medien/1_1250871145/Auszug_aus_dem_BGB_zum_Them...
Vorschriften der §§ 965-967 und 969-977 BGB finden keine Anwendung.[. Ist die Sache nicht weniger als fünfzig Euro wert, so kann der Finder von dem. Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der. Hälfte des Betrages, der
http://www.schmidt-raentsch.eu/Vorlesung/OLG%20Koeln%20NJOZ%202001,%20971.pdf
971. Zusendung unbestellter Ware. UWG § 1; BGB § 241a. Auch bei einem auf den Bezug von Druckerzeugnissen gerichteten. Abonnementvertrag ist die Zusendung unbestellter. OLG Köln: Zusendung unbestellter Ware. NJOZ 2001 Heft 9. 972. Druckerzeugnisse (hier:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/07/035/0703559.pdf
24.04.1975 - Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 971 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Wertgrenze von 300 DM, innerhalb deren der. Finderlohn 5 v. H. beträgt, gilt ebenfalls bereits seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wegen der inzwischen eingetretenen Verände- run
http://www.jurarat.de/der-gesetzliche-anspruch-auf-finderlohn-gem-ss-971-bgb
26.11.2013 - Der "Anspruch auf Finderlohn" ist in § 971 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__971.html) geregelt.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92740.htm
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2061&bes_id=2...
das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache (§ 973 BGB),. - den Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB),. - den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§ 970 BGB). verzichtet. Hierbei ist zu beachten, dass Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet
http://www.hilfreiche-infos.de/finderlohn-hoehe-bgb-informationen/
Als Anerkennung für die Aufmerksamkeit und Mühe eine Fundsache zurückzugeben, formuliert das Gesetzbuch jedoch auch einen Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB). Der Finder eines Gegenstands, der nicht mehr als 500 € wert ist, kann 5 % des Wertes als Finder
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfang