§ 968 BGB, Umfang der Haftung
Paragraph 968 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


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A. Die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO

http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/institute/instverf/mater...
c) Schadenersatzklage aus § 826 BGB auf Unterlassung der. weiteren Zwangsvollstreckung. d) negative Feststellungsklage ( Beispielsfall: OLG Karlsruhe. OLGR 2005, 22: kein vollstreckungsfähiger Inhalt des. Titels; str.: in einem solchen Fall § 767 ZPO ana


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Das Fundrecht des BGB

http://d-nb.info/940984849/04
Die Haftung des Finders gemäB § 968 BGB. 99. 2. Die Konkurrenz von Fundrecht und Geschäftsfuhrung ohne Auftrag bei Entstehung des BGB. 100. 3. Die Konkurrenz von Fundrecht und Geschäftsfuhrung ohne Auftrag in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung. 104 a)

§ 965 Anzeigepflicht des Finders § 966 Verwahrungspflicht § 967 ...

https://www.brunsbuettel.de/media/custom/1770_3478_1.PDF?1372227810
968 Umfang der Haftung. Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. § 969 Herausgabe an den Verlierer. Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. § 970

PDF 420KB, Datei ist nicht barrierefrei - schleswig-holstein.de

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/T/tierschutz/Downloads/Fundtie...
i.v.m. S 90 a BGB) die Bürgermeister der amts- freien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtli- che Ordnungsbehörden zuständig. Sie sind ver- pflichtet, auch Fundtiere entgegenzunehmen und entsprechend zu verwahren (s. insbesondere. SS 966 bis 968 BGB).

Haftungsbeschränkungen

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/HaftRSS2006/Haftungsbeschrae...
Hohe Schadensgefahr wegen enger Beziehungen soll Besorgung der. Geschäfte nicht lähmen (Geschäftsführung in Gesellschaft, Erziehung von. Kindern) a). Einer Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unterliegen: • der Verleiher (§ 599 BG

Fundanzeige

https://secure2.web-amt.de/intelliform/forms/Gemeinde_Sylt/Meldeamt/pool/SO/Syl...
Verfügung gem. §§ 965 - 968 BGB vor. nicht vor. Nachricht an die Kriminalpolizei durch besonderes Schreiben. 5. Verfügung gem. § 969 ff. BGB erl. am durch. 2. Fund-Anmeldebescheinigung erteilen. Aufbewahrung des Fundes: 1. Der/Die Verlierer/in hat sich n


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Kommentierung zu § 968 BGB –Umfang der Haftung– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-3/Titel-3/Untertitel-6/Umfang-der-Haf...
18.02.2018 - Kostenloser online BGB-Kommentar mit Kommentierungen zu wichtigen Paragrafen im Zivilrecht.

§ 968 BGB Umfang der Haftung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92737.htm
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 968 BGB, Umfang der Haftung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/968
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6 – Fund. Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. § 967 BGB, Ablieferungspflicht · § 969 BGB, Herausgabe an den Verlierer · Top-Rechner · Zumutbare Be

BGB § 968 Umfang der Haftung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_968/
20.07.2017 - Buch 3: Sachenrecht. Abschnitt 3: Eigentum. Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen. Untertitel 6: Fund. § 968 Umfang der Haftung. Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Fundstelle(n): zur Ä

.§ 968 BGB Umfang der Haftung - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/968-BGB-Umfang-der-Haftung_61587
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 968

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 968 BGB
    § 968 Abs. 1 BGB oder § 968 Abs. I BGB

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