§ 966 BGB, Verwahrungspflicht
Paragraph 966 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.


(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

§ 965 BGB – Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache ...

https://www.runkel-lahn.de/fileadmin/user_upload/formulare/auszug_bgb_fund.pdf
966 BGB - Verwahrungspflicht. (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu la

(Erläuterung zu Fundsachen)

http://www.schneeberg.de/upload/kundendaten/Verwaltung/Vordrucke/fundsachenabc....
II. Wenn Sie etwas gefunden haben, … ➢ sind Sie gemäß § 965 BGB zur Anzeige und nach § 966 BGB zur Verwahrung der Sache verpflichtet, sofern die Sache mehr als 10,00 Euro wert ist. ➢ sind Sie nach § 967 BGB berechtigt und auf Anordnung der Behörde verpfl

Auszug aus dem BGB zum Thema "Fund - Habichtswald

http://www.habichtswald.de/pics/medien/1_1250871145/Auszug_aus_dem_BGB_zum_Them...
Auszug aus dem BGB zum Thema "Fund“. § 966 Verwahrungspflicht. Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. § 966 Belehrung bei Selbstverwahrung. Vor Eigentusübergang (6 Monate nach der Anzeige des Finders) darf der gefundene. Gegenstand nicht i

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/6516 - Landtag SH

https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/6500/umdruck-18-6516.pdf
02.02.2016 - fern (§ 967 BGB). „Dadurch wird er von seinen Pflichten aus § 966 BGB frei und über- lässt es der zuständigen Behörde, über die notwendige Verwahrung und die erforder- lichen Finanzierungslasten zu entscheiden.“ 5. Die Fundbehörden sind verp

Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen - VGH Bayern

http://www.vgh.bayern.de/media/vgregensburg/presse/13a01851u.pdf
11.09.2014 - Auflage 2013, § 966 BGB, Rz 2). Die Unterbringung bei Dritten entbindet den Finder nicht von seinen Pflichten. Seine Verwahrungspflicht kann er jedoch dadurch beenden, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, das Fundtier entsprechend. § 967


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 966 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) 1Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. 2Vor der V

Die Verwahrpflicht des Finders | Rechtslupe

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22.03.2013 - Ein Geocache, der sich außerhalb des ursprünglich vorgesehenen Verstecks befindet, ist besitzlos aber nicht herrenlos. Nimmt jemand diesen Gegenstand nun an sich und bringt ihn weg, dann besteht eine dem Finder obliegende Verwahrungspflicht

Ordnungsbehördliche Behandlung von ... - Landesrecht NRW

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Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.2001 12/68.10.10 -44/2940/1. 1. Entgegennahme von Fundanzeigen. Zur Entgegennahme von Fundanzeigen nach § 965 Abs. 2 BGB und Versteigerungsanzeigen nach § 966 Abs. 2 BGB so

umwelt-online-Demo: BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - 3 ...

https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/bgb/0965.htm
966 Verwahrungspflicht. (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen.

LG Heidelberg: Wer einen Geocache (GPS-Schatz) aus seinem ...

http://www.damm-legal.de/lg-heidelberg-wer-einen-geocache-gps-schatz-aus-seinem...
21.05.2013 - BGB und ergänzend in §§ 677 ff. BGB konkretisiert werden (Palandt/Bassenge, 72. Aufl. 2013, Vorb v § 965 Rz. 2). Die Verletzung von Pflichten aus diesem Schuldverhältnis kann Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB begründen (vgl. Pala


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 966

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 966 BGB
    § 966 Abs. 1 BGB oder § 966 Abs. I BGB
    § 966 Abs. 2 BGB oder § 966 Abs. II BGB

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