§ 967 BGB, Ablieferungspflicht
Paragraph 967 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.


Benachbarte Paragraphen


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Behandlung von Fundanzeigen, Fundsachen und ... - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/85504/975f797cde8e4e335d49d2c7031126d7/data/f...
3.4 Die nach 3.2 bis 3.3.2 zuständigen Stellen sind befugt, gemäß § 967 BGB dem Finder gegenüber die Ablieferung der Fundsache oder des Versteigerungserlöses anzuordnen. (siehe 5.3). 3.5 Für die Verwahrung von Fundtieren ist die Behörde für Wissenschaft

Auszug aus dem BGB zum Thema "Fund - Habichtswald

http://www.habichtswald.de/pics/medien/1_1250871145/Auszug_aus_dem_BGB_zum_Them...
Die. Vorschriften der §§ 965-967 und 969-977 BGB finden keine Anwendung.[. Ist die Sache nicht weniger als fünfzig Euro wert, so kann der Finder von dem. Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der. Hälfte des Betrages,

Aufwendungsersatz für Fundtiere

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-141280?all=Fal...
07.09.2017 - Titel: Aufwendungsersatz für Fundtiere. Normenketten: BGB § 970. § 683 BGB, § 670 BGB, § 679 BGB. BGB § 960. BGB § 967. Leitsätze: 1. Nach § 966 BGB ist der Finder zur Verwahrung und damit auch zur - dem Erhalt der Fundsache entsprechenden -

BGB §§ 879, 881, 883, 888, 1287 S. 2 - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/d4d58c36-4f53-4b62-901d-66c7965eea47/11208.pdf
19.03.2001 - BGB, 60. Aufl. 2001, § 883 BGB Rn. 29; im Ergebnis für Vormerkung zur Eintragung beschränkt dinglicher Rechte auch Staudinger/Gursky, § 883 BGB Rn. 177 ff. m. w. N.; a. A. etwa Bauer, in: .... sungsvormerkung hatte sich neben und vor Schuber

Oberbürgermeister der Stadt Flensburg - Land Schleswig-Holstein

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/T/tierschutz/Downloads/ergaenz...
nach ä 965 ff BGB ursprünglich eine Landesaufgabe Durch die Landesverordnrmg über die zuständigen Behörden für die Ausführung des Fundrechts vom 16. Oktober. 1976(GV081.1976 S, 266) wurde die Durchführung des Fundrechts nach 5 965 Abs. 2, 5 966 Abs. 2, (


Webseiten zum Paragraphen

§ 967 BGB, Ablieferungspflicht - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/967
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6 – Fund. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. § 966

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 967 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Rz. 1 Zuständige Fundbehörde ist grds die Gemeinde (zu landesrechtlichen Sondervo

§ 967 BGB - Ablieferungspflicht - Rechtswörterbuch

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967 BGB - § 967 Ablieferungspflicht Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde.

Recherchieren Sie kostenfrei - Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das ...

https://www.juris.de/purl/gesetze/BGB_!_967
Zu § 967 BGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 967 BGB wird von 20 Entscheidungen zitiert. § 967 BGB wird von vier Vorschriften des Bundes zitiert. § 967 BGB wird von 44 landesrechtlichen Vorschriften zitiert. § 967 BGB wird von fünf Verwaltungsvorschrif

MeinRechtsportal.de: § 967 BGB Ablieferungspflicht

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Gesetzestexte: § 967 BGB Ablieferungspflicht. Seite zurück: § 966 BGB Verwahrungspflicht · § 967 BGB Ablieferungspflicht. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zust


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 967

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 967 BGB
    § 967 Abs. 1 BGB oder § 967 Abs. I BGB

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