§ 969 BGB, Herausgabe an den Verlierer
Paragraph 969 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.


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(Erläuterung zu Fundsachen)

http://www.schneeberg.de/upload/kundendaten/Verwaltung/Vordrucke/fundsachenabc....
Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln sind an die jeweilige Verkehrsanstalt abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 BGB finden keine Anwendung. Diese Funde werden nicht dem städtischen Fundbüro zugeleitet. ➢ Gefundene Personaldok

§ 965 BGB – Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache ...

https://www.runkel-lahn.de/fileadmin/user_upload/formulare/auszug_bgb_fund.pdf
968 BGB – Umfang der Haftung. Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. § 969 BGB – Herausgabe an den Verlierer. Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen. Empfangsberechtigten gegenüber be

Der Erbverzicht (§§ 2346-2352 BGB) - Ruhr-Universität Bochum

http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/pdf/Inhaltsverzeichnis_Praxis-Handbu...
Kapitel B XV „Der Erbverzicht (§§ 2346-2352 BGB)“, in: Klaus. Michael Groll (Hrsg.) ... Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht (§ 2346 Abs. 1 BGB). 932. 19. 1. ... 2. Gerichtsgebühren. 969. 102. 3. Kostenübersicht über die neben dem Erbverzicht besteh

Auszug aus dem BGB.

http://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/33_buergerser...
969 - Herausgabe an den Verlierer. Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonsti- gen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. § 970 - Ersatz von Aufwendungen. Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der

§ 965 Anzeigepflicht des Finders § 966 Verwahrungspflicht § 967 ...

https://www.brunsbuettel.de/media/custom/1770_3478_1.PDF?1372227810
967 Ablieferungspflicht. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. § 968 Umfang der Haftung. Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlä


Webseiten zum Paragraphen

§ 969 BGB Herausgabe an den Verlierer Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92738.htm
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

Kommentierung zu § 969 BGB –Herausgabe an den Verlierer– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-3/Titel-3/Untertitel-6/Herausgabe-an-...
969 Herausgabe an den Verlierer. Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

BGH NJW 1985, 969

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw85_969.htm
Amtl. Leitsatz: § 2258 I BGB greift auch dann ein, wenn der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse mit einem späteren Testament nicht umfassend neu ordnet, sondern eine abschließende erbrechtliche Regelung nur für einen bestimmten Teilbereich vornim

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 969 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. Rz. 1 Durch die Herausgabe an den Verlierer wird der Finder von Herausgabe- oder Ersatzansprüchen stets befreit. Auch

Bundesgesetzblatt online - Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt ...

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl11...
04.05.2017 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 969 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinel


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 969

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 969 BGB
    § 969 Abs. 1 BGB oder § 969 Abs. I BGB

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