§ 972 BGB, Zurückbehaltungsrecht des Finders
Paragraph 972 Bürgerliches Gesetzbuch

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.


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§ 972 BGB Zurückbehaltungsrecht des Finders Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 972

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 972 BGB
    § 972 Abs. 1 BGB oder § 972 Abs. I BGB

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