(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.gemeinde-dornum.de/fileadmin/user_upload/PDF/F_u_n_d_a_n_z_e_i_g_e.d...
Gemeinde Dornum 26553 Dornum, den. Der Bürgermeister Schatthauser Straße 9. Az.: I – 32 98 02. Telefon: 04933 – 9189-17. Telefax: 04933 - 91 89 89. E-mail : info@gemeinde-dornum.de. F u n d a n z e i g e (BGB §§ 965 – 984). Nr. des Fundverzeichnisses. be
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB ... Sonstige Erwerbstatbestände: Ersitzung, §§937 ff. BGB/ Aneignung, §§958 ff. BGB/ Fund, §§965 ff
http://www.hamburg.de/contentblob/85504/975f797cde8e4e335d49d2c7031126d7/data/f...
Fundsachen im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB sind verlorene Sachen. Dies sind alle be- weglichen Sachen, gemäß § 90 a BGB auch Tiere, die besitz-, aber nicht herrenlos sind. Verlorene Tiere - und daher Fundsachen - sind nur besitzlose Tiere, aber nicht herre
http://www.ruhr-uni-bochum.de/imperia/md/content/riesenhuber/arbeitsgemeinschaf...
Besitzaufgabe und Eigentumsverzichtwille (§ 959 BGB). Hier (-), D war im Zeitpunkt der Besitzaufgabe nicht Eigentümer und konnte deshalb keinen Verzicht erklären b). Eigentumserwerb des V nach § 973 Abs.1 S.1 BGB aa) Verlorene Sache, § 965 Abs.1 BGB. Ver
http://d-nb.info/940984849/04
Besitzverlust als Merkmal der "verlorenen Sache". 28 a) Unterschiedliche "Verlustbegriffe" in § 701 BGB und. §§ 965 ff. BGB. 31 b) Verlieren in Privaträumen: "Das Haus verliert nichts". 34 c) Unterschiedliche Verlustbegriffe in §§ 935, 1006, 1007 BGB und
https://jura-online.de/learn/fall-das-gefundene-geld/2377/sol-pdf
Sie sind mithin verlorene Sachen i.S.d. § 965 I BGB. b) R als Finder. Weiterhin müsste R Finder i.S.d. § 965 I BGB sein. Finder ist, wer die verlorene Sache in Besitz nimmt. Hier haben A und B die Geldscheine entdeckt und an sich genommen. Mithin könnten
http://www.windeck-bewegt.de/dokumente/upload/49f47_dienstanweisung_fundsachen....
es ist „zuständige Behörde“ im Sinne des § 965 Abs. 2 BGB. 2.2 Ihm obliegt insbesondere. 2.2.1 die Annahme und Bearbeitung von Fundanzeigen;. 2.2.2 die Annahme und Verwahrung von Fundsachen nach Maßgabe der §§ 965 und 967 BGB;. 2.2.3 die Annahme von Fund
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) 1Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufe
https://gesetze-in-app.de/BGB/965
VGH München, Urteil vom 5.10.2015, Az. 5 BV 14.1737 Die in § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Fundanzeige, zu der jeder Finder verpflichtet ist, ersetzt ersichtlich nicht die Ablieferung der Sache, die gemäß § 5 FundV erst die Verwahrpflicht der Fundbehör
https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/bgb/0965.htm
Untertitel 6. Fund. § 965 Anzeigepflicht des Finders. (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Kennt der Finder die Empfangs
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2061&bes_id=2...
Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.2001 12/68.10.10 -44/2940/1. 1. Entgegennahme von Fundanzeigen. Zur Entgegennahme von Fundanzeigen nach § 965 Abs. 2 BGB und Versteigerungsanzeigen nach § 966 Abs. 2 BGB so
https://www.iurastudent.de/definition/verlieren-%C2%A7%C2%A7-965-ff
Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz- aber nicht herrenlos ist. Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Oechsler, Band 6, 6. Auflage München 2013, § 965, Rn.3. Lass dir das Thema Verlieren [§§ 965 ff.] noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!