§ 965 BGB, Anzeigepflicht des Finders
Paragraph 965 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.


(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.


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F undanzeige (BGB §§ 965 – 984) - Gemeinde Dornum

http://www.gemeinde-dornum.de/fileadmin/user_upload/PDF/F_u_n_d_a_n_z_e_i_g_e.d...
Gemeinde Dornum 26553 Dornum, den. Der Bürgermeister Schatthauser Straße 9. Az.: I – 32 98 02. Telefon: 04933 – 9189-17. Telefax: 04933 - 91 89 89. E-mail : info@gemeinde-dornum.de. F u n d a n z e i g e (BGB §§ 965 – 984). Nr. des Fundverzeichnisses. be

4a_Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes.doc

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BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB ... Sonstige Erwerbstatbestände: Ersitzung, §§937 ff. BGB/ Aneignung, §§958 ff. BGB/ Fund, §§965 ff


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Behandlung von Fundanzeigen, Fundsachen und ... - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/85504/975f797cde8e4e335d49d2c7031126d7/data/f...
Fundsachen im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB sind verlorene Sachen. Dies sind alle be- weglichen Sachen, gemäß § 90 a BGB auch Tiere, die besitz-, aber nicht herrenlos sind. Verlorene Tiere - und daher Fundsachen - sind nur besitzlose Tiere, aber nicht herre

Lösungsvorschlag Fall 1a - Ruhr-Universität Bochum

http://www.ruhr-uni-bochum.de/imperia/md/content/riesenhuber/arbeitsgemeinschaf...
Besitzaufgabe und Eigentumsverzichtwille (§ 959 BGB). Hier (-), D war im Zeitpunkt der Besitzaufgabe nicht Eigentümer und konnte deshalb keinen Verzicht erklären b). Eigentumserwerb des V nach § 973 Abs.1 S.1 BGB aa) Verlorene Sache, § 965 Abs.1 BGB. Ver

Das Fundrecht des BGB

http://d-nb.info/940984849/04
Besitzverlust als Merkmal der "verlorenen Sache". 28 a) Unterschiedliche "Verlustbegriffe" in § 701 BGB und. §§ 965 ff. BGB. 31 b) Verlieren in Privaträumen: "Das Haus verliert nichts". 34 c) Unterschiedliche Verlustbegriffe in §§ 935, 1006, 1007 BGB und

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

https://jura-online.de/learn/fall-das-gefundene-geld/2377/sol-pdf
Sie sind mithin verlorene Sachen i.S.d. § 965 I BGB. b) R als Finder. Weiterhin müsste R Finder i.S.d. § 965 I BGB sein. Finder ist, wer die verlorene Sache in Besitz nimmt. Hier haben A und B die Geldscheine entdeckt und an sich genommen. Mithin könnten

Dienstanweisung der Gemeindeverwaltung ... - Gemeinde Windeck

http://www.windeck-bewegt.de/dokumente/upload/49f47_dienstanweisung_fundsachen....
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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 965 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) 1Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufe

§ 965 BGB: Anzeigepflicht des Finders - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/965
VGH München, Urteil vom 5.10.2015, Az. 5 BV 14.1737 Die in § 965 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Fundanzeige, zu der jeder Finder verpflichtet ist, ersetzt ersichtlich nicht die Ablieferung der Sache, die gemäß § 5 FundV erst die Verwahrpflicht der Fundbehör

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - 3. Sachenrecht, §§ 965 - 1049

https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/bgb/0965.htm
Untertitel 6. Fund. § 965 Anzeigepflicht des Finders. (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Kennt der Finder die Empfangs

Ordnungsbehördliche Behandlung von ... - Landesrecht NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2061&bes_id=2...
Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.2001 12/68.10.10 -44/2940/1. 1. Entgegennahme von Fundanzeigen. Zur Entgegennahme von Fundanzeigen nach § 965 Abs. 2 BGB und Versteigerungsanzeigen nach § 966 Abs. 2 BGB so

Definition zu Verlieren [§§ 965 ff.] | iurastudent.de

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Eine Sache ist verloren, wenn sie besitz- aber nicht herrenlos ist. Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Oechsler, Band 6, 6. Auflage München 2013, § 965, Rn.3. Lass dir das Thema Verlieren [§§ 965 ff.] noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 6: Fund › § 965

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 965 BGB
    § 965 Abs. 1 BGB oder § 965 Abs. I BGB
    § 965 Abs. 2 BGB oder § 965 Abs. II BGB

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