§ 963 BGB, Vereinigung von Bienenschwärmen
Paragraph 963 Bürgerliches Gesetzbuch

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Bienenparagraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB § 961 ...

http://www.imkerverband-sachsen-anhalt.de/files/pdfs/alte/BienenparagraphenBGB....
darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. BGB § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen. Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwär

Informationsblatt - Imkerverein Dresden e. V.

https://imkerverein-dresden.de/IV-DD_2014-01_Informationsblatt%20Bienenrecht.pdf
962 BGB: Solange er den Schwarm verfolgt, darf der Eigentümer auch fremde Grundstücke betreten. Findet der Schwarm einen neuen leeren Stock, darf der Eigentümer diesen öffnen, um die Bienen einzufangen und auch Waben herausbrechen. Richtet er dabei Schäd

Arten des Eigentums

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_15__Arten...
Gegenüber Dritten kann jeder Miteigentümer die Eigentumsrechte (z.B.. §§ 985, 1004 BGB) hinsichtlich der ganzen Sache alleine geltend machen, die Herausgabe der Sache jedoch nur an alle gemeinschaftlich, §§ 1011, 432. BGB. Entstehung entweder kraft Geset

Bienenrecht - Bienenzuchtverein Overath e. V.

http://www.bienenzuchtverein-overath.de/public/pdf/bienenhaltung/Bienenrecht.pdf
Quelle: Das Bienenrecht, Dr. Achim Gercke, 1985. BGB. Das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, gewährt grundsätzlich jedem das Recht, auf seinem eigenen. Grundstück eine Imkerei in ...... Nach §963 BGB werden die beiden Miteigentümer an der vereinigten Schw

BGB 961 bis 964 - Imkerverein Lichtenrade

https://imkerverein-lichtenrade.de/wp-content/uploads/2017/02/BGB-961-964.pdf
BGB § 961 bis § 964. § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen. Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung ... 963 Vereinigung von Bienenschwärmen. Verei


Webseiten zum Paragraphen

Kuriose Gesetze: Das BGB und die Bienen | Piratenleben

https://cspecht.wordpress.com/2010/05/24/kuriose-gesetze-das-bgb-und-die-bienen/
24.05.2010 - 963 Vereinigung von Bienenschwärmen. Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich na

BGB § 961-964: Bitte verfolgen Sie diesen Bienenschwarm SOFORT ...

https://anya-strange.livejournal.com/38002.html
29.11.2006 - 963 Vereinigung von Bienenschwärmen Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nac

§ 963 BGB Vereinigung von Bienenschwärmen - ° Verenas Welt ...

http://www.verenas-welt.com/%C2%A7-963-bgb-vereinigung-von-bienenschwarmen/
09.01.2008 - Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

BGB § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_963/
20.07.2017 - 963 Vereinigung von Bienenschwärmen. Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarmes; die Anteile bestimmen sich n

§ 963 BGB - Vereinigung von Bienenschwärmen - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/963/
963 BGB - § 963 Vereinigung von Bienenschwärmen Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5: Aneignung › § 963

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 963 BGB
    § 963 Abs. 1 BGB oder § 963 Abs. I BGB

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