§ 961 BGB, Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Paragraph 961 Bürgerliches Gesetzbuch

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB 961 bis 964 - Imkerverein Lichtenrade

https://imkerverein-lichtenrade.de/wp-content/uploads/2017/02/BGB-961-964.pdf
BGB § 961 bis § 964. § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen. Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. § 962 Verfolgungsrecht des Eigentümer

Informationsblatt - Imkerverein Dresden e. V.

https://imkerverein-dresden.de/IV-DD_2014-01_Informationsblatt%20Bienenrecht.pdf
Das deutsche Bienenrecht ist Bestandteil des Dritten Buchs des. Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 961 bis 964). § 961 BGB: Da es sich bei Bienen grundsätzlich um wilde Tiere (also. Tiere, die niemandem gehören und frei leben, § 960 BGB) handelt, wird ein. Sch

Aus dem Leben eines 100-Jährigen – Das BGB hatte Geburtstag

https://www.geobasis-bb.de/verm_bb/pdf/200s32-36.pdf
Dass es auch anders geht, zeigt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Seit nunmehr einhundert Jahren ... Bürgerlichen Rechts im BGB reflektiert gleichzeitig eindrucksvoll die deutsche Geschichte. Es stellt sich also die Frage: Quo vadis .... zeln oder zumind

Bienen und Bauverordnung_D.I.B. AKTUELLA[...] - Imkerverein ...

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gemäß § 906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Nach- barkann in diesem Fall vom Imker keine Beseitigung oder Un- terlassung der Bienenhaltung nach § 1004 Abs. 1 BGB ver- langen. Es handelt sich jedoch immer .... Die Regelungen über das Schwarmrech

Der Erbschaftsherausgabeanspruch, §§ 2018 ff. BGB 1. Zweck -Allg ...

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/12__11501_KLK_03.12.2015.pdf
BGB. 4.Folgeansprüche a)Schadensersatz aus §§2023 f. BGB. (entspricht §§989,990 BGB) b)Nutzungen §§ 2020 f. BGB. (entspricht § 988 BGB) c)Verwendungen, §2022 BGB. (geht weiter als die §§ 994 ff. BGB). Zudem: Einzelansprüche aus §§985, 961, 823, 812 BGB u


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 961-964: Bitte verfolgen Sie diesen Bienenschwarm SOFORT ...

https://anya-strange.livejournal.com/38002.html
29.11.2006 - Kleine Freuden des Lebens aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch : § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfol

Kuriose Gesetze: Das BGB und die Bienen | Piratenleben

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24.05.2010 - Dennoch gibt es wohl keinen einzigen Paragraphen in deutschen Gesetzen, der sich mit Wespen und ähnlichem beschäftigt, aber das BGB kennt gleich vier Paragraphen allein zum Thema Bienen und die ersten beiden davon tauchen auch regelmäßig in

§ 961 BGB - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/961.html
961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen →. Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

Bienengesetze - Gesunde Bienen - Bayer

http://gesundebienen.bayer.de/scripts/pages/de/recht/bienengesetze/index.php
Auch Bienen können einiges anrichten. Zum Beispiel, wenn sie auf ihrem Reinigungsflug die weiße Wäsche im Nachbargarten mit Kot beschmutzen. In diesem Fall ist der Imker für den Schaden verantwortlich. Im BGB gibt es darüber hinaus spezielle Bienenparagr

Flotte Bienen im deutschen Recht | imkerverein-muelheim.de

http://imkerverein-muelheim.de/bienenrecht_bgb
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind nicht nur wirklich wichtige Dinge des Privatsrechts geregelt, wie der Laie leichtfertigt glauben mag. Von mehr als Paragrafen des BGB sind einige sogar den Bienen gewidmet – sozusagen deutsches Bienenrecht. Im § 961


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5: Aneignung › § 961

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 961 BGB
    § 961 Abs. 1 BGB oder § 961 Abs. I BGB

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