§ 958 BGB, Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Paragraph 958 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.


(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.


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Versuchter Diebstahl, „versuchtes“ Regelbeispiel

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Hausarbeit im Bürgerlichen Recht für Anfänger - student-online.net

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1 Aneignung herrenloser Sachen Wer eine herrenlose bewegliche ...

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Lösungsvorschlag Fall 1a - Ruhr-Universität Bochum

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Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB - Jura Online

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Lösungshinweise zu Besprechungsfall 26bis30.pdf

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Gesetzestext (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines

Aneignung - Rechtslexikon

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Die Aneignung vollzieht sich dadurch, daß man die herrenlose Sache in Besitz nimmt in der Absicht, deren Eigentümer sein zu wollen (§958 Abs. 1 BGB). Bei herrenlosen Grundstücken steht das Aneignungsrecht dagegen allein dem Bundesland zu, in dem sich das

Aneignung -> § 958 BGB; Dereliktion -> § 959 BGB

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Einen weiteren Fall wirklich originären Eigentumserwerb - neben dem durch Verarbeitung - enthält § 958 BGB: Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt danach das Eigentum an der Sache, allerdings dann nicht, wenn die Aneignung ges

Definition zu Aneignung (§§ 958 ff. BGB) | iurastudent.de

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Die Aneignung ist ein Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit. Hierunter ist die Ergreifung von Eigenbesitz iSd § 872 BGB zu verstehen. Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Oechsler, Band 6, 6. Auflage München 2013, § 958 Rn. 1.; Jauernig/Berger, 14.

§ 958 BGB - Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/958/
958 BGB - § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5: Aneignung › § 958

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 958 BGB
    § 958 Abs. 1 BGB oder § 958 Abs. I BGB
    § 958 Abs. 2 BGB oder § 958 Abs. II BGB

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