(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
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1922 BGB (-), da Erblasser nie Eigentum am Zahngold hatte, das zu Lebzeiten Bestandteils seines Körpers war und damit schon keine Sachqualität hatte (s.o.) à Zahngold ist herrenlos à Aneignung nach § 958 I BGB denkbar, aber beachte 958 II: vorrangiges An
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB ... Sonstige Erwerbstatbestände: Ersitzung, §§937 ff. BGB/ Aneignung, §§958 ff. BGB/ Fund, §§965 ff
http://www.student-online.net/Publikationen/716/Inhalt_+_Test_wie_abgegeben.doc
A. Herausgabeanspruch des E aus § 985 BGB[1]. E könnte gegen K einen Anspruch auf ... Laut § 90 BGB sind nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes. Eine Uhr besitzt räumliche ... F könnte Eigentum an der Uhr erlangt haben, indem er sie sic
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2. Verbindung beweglicher Sachen miteinander (§ 947 BGB). 3. Vermischung und Vermengung (§ 948 BGB). VII. Eigentumserwerb durch Verarbeitung (§ 950 BGB). VIII. Weitere Fälle eines gesetzlichen Eigentumserwerbs. 1. Ersitzung (§ 937 BGB). 2. Aneignung herr
http://www.manuel-friedrich.de/ab/Recht/R6_03.pdf
13.02.2006 - Aneignung herrenloser Sachen. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt nach § 958 Abs. 1. BGB (lesen!) das Eigentum an der Sache. Die Aneignung ist kein rechtsgeschäftlicher Vorgang, sonder ein Beispiel für einen. R
http://www.ruhr-uni-bochum.de/imperia/md/content/riesenhuber/arbeitsgemeinschaf...
Ursprünglich war R Eigentümer (§ 1006 Abs.2 BGB); Eigentumsverlust auf Seiten des R, wenn V seinerseits Eigentum an dem Fahrrad erlangt hat: a). Eigentumserwerb des V nach § 958 BGB aa) Bewegliche Sache (+) bb) Inbesitznahme (+) cc). Besitzrichtung: Eige
https://jura-online.de/lernen/gesetzlicher-eigentumserwerb-937-ff-bgb/3785/prue...
BGB. Beispiel: Ernte. IV. Aneignung, § § 958 ff. BGB. 1. Bewegliche Sache. 2. Herrenlos, § 959 BGB. Eine Sache ist herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz an ihr aufgegeben hat, um das. Eigentum aufzugeben. 3. Eigenbesitz, § 872 BGB. V. Fund, § § 965 f
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
Schuldverhältnis zwischen B und A und eine Pflichtverletzung des A nach § 241 Abs. 2 BGB, die A zu vertreten hat. Einen Vertrag ... ein geschäftsähnliches Verhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB im vorliegenden Fall anzunehmen. .... herrenlos geworden und
https://www.aeternitas.de/inhalt/presse/ARCHIV/2012/2012_07_03__09_02_02/zahngo...
03.07.2012 - samtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf die Erben hätte übergehen können (OLG. Hamburg a.a.O. m.w.N.). b) An herrenlosen künstlichen Körperteilen kann im Wege der Aneignung nach § 958. Abs. 1 BGB durch Ineigenbesitznahme Eigentum erworben we
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines
http://www.rechtslexikon.net/d/aneignung/aneignung.htm
Die Aneignung vollzieht sich dadurch, daß man die herrenlose Sache in Besitz nimmt in der Absicht, deren Eigentümer sein zu wollen (§958 Abs. 1 BGB). Bei herrenlosen Grundstücken steht das Aneignungsrecht dagegen allein dem Bundesland zu, in dem sich das
http://www.wipr-recht.de/Aneignung--%3E-%C2%A7-958-BGB;-Dereliktion--%3E-%C2%A7...
Einen weiteren Fall wirklich originären Eigentumserwerb - neben dem durch Verarbeitung - enthält § 958 BGB: Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt danach das Eigentum an der Sache, allerdings dann nicht, wenn die Aneignung ges
https://www.iurastudent.de/definition/aneignung-isd-%C2%A7%C2%A7-958-ff-bgb
Die Aneignung ist ein Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit. Hierunter ist die Ergreifung von Eigenbesitz iSd § 872 BGB zu verstehen. Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Oechsler, Band 6, 6. Auflage München 2013, § 958 Rn. 1.; Jauernig/Berger, 14.
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/958/
958 BGB - § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn.