(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS2013/SachenR1...
gutgläubiger Erwerb bei Gestattung durch Nichtberechtigten (§ 955 BGB): umstritten, ob die Erwerbssperre des § 935 BGB auch hier gilt. gutgläubiger Eigenbesitzer (§ 955 BGB). Nutzungsberechtigter (§ 954 BGB) und Eigentümer (§ 953 BGB). Aneignung von Sach
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BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB §950 BGB. Voraussetzung: Voraussetzung: Voraussetzung: Voraussetzung: bewegliche Sache wird Bestand
http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/28042014%20-%20WuV-Kurs%20-%20G...
28.04.2014 - Wer ist nun Eigentümer des Kalbs? Problem: § 935 BGB analog bei „angelegten Früchten“? • § 955 BGB kennt keine Regelung wie § 935 BGB, d.h. grundsätzlich kann auch an den Früchten gestohlener. Sachen gutgläubig Eigentum erworben werden. • We
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Fruchterwerb. Zwangsvollstreckung. Was behandeln wir heute? 1 Was bedeutet "Ersitzung" und woran knüpft sie an? Ersitzung. 2 Was ist eine "Aneignung" und worauf bezieht sie sich? Aneignung. 3 Wie erfolgt ein Eigentumserwerb an gefundenen Sachen? Fund. 4
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Fruchterwerb nach § 955. 2. Fruchterwerb nach § 956. Problem: Rechtsnatur der Aneignungsgestattung a) Übertragungstheorie b) Anwartschaftstheorie. 4 So H. Westermann (o.Fn. 1), § 57 III 2c, S. 463f., dessen zutreffender (Minder-)Meinung die Musterlösung
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nach § 954 den Grundstückseigentümer M aus der diesem nach § 953 zugewiesenen. Eigentumsposition an dem Obst verdrängt, dass aber nicht § 955 zugunsten der. Witwe B eingreifen kann, denn weder hat sie Eigenbesitz an der Muttersache (I 1) noch ein dinglic
http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/downloads/seminar0809/Benedikt_Meyer...
Nun betrachten wir zuerst den § 954 BGB. Im Paragraph §954 BGB steht: „Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige. Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschrif
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Gesetzestext (1) 1Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. 2Der Erwerb ist ausgeschlossen
https://www.iurastudent.de/streitstaende/zivilrecht/anwendbarkeit-des-935-bgb-a...
Überblick Überblick: Streitig ist, ob auf den Fruchterwerb nach §§ 955, 57 BGB der § 935 BGB entsprechend anwendbar ist.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_955/
20.07.2017 - 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer. (1) 1Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit
http://www.rechtslexikon.net/d/erzeugnisse/erzeugnisse.htm
Unter den Fruchterwerb nach § 955 BGB fallen einmal die Erzeugnisse, zum anderen solche weiteren Bestandteile, die zu den Früchten der Sache (§ 99 BGB) gehören, insgesamt also alle Gegenstände, die aus der Sache bestimmungsgemäß gewonnen werden. Der bere
http://www.wipr-recht.de/Eigentumserwerb-an-Erzeugnissen-und-Bestandteilen--%3E...
Etwas anderes ergibt sich gemäß § 954 BGB zugunsten desjenigen, der vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen. Er erwirbt gemäß § 954 BGB das Eigentum an ihnen, unbeschadet d