§ 952 BGB, Eigentum an Schuldurkunden
Paragraph 952 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.


(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.


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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/klausur3lsg.doc
Nach § 952 BGB folgt im Fall eines Schuldscheins das Eigentum an der Urkunde der Inhaberschaft der Forderung. Zwar geht es hier nicht um eine Forderung, sondern um Eigentum. Andererseits macht die Funktion des Kfz Briefes diesen eher einem Schuldschein v


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Fall 36 - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_36.pdf
I. Anspruch aus § 985 BGB. Voraussetzungen: 1. Eigentum des E am Kfz-Brief a) Ursprüngliche Eigentumslage. Eigentum am Brief könnte sich nach § 952 BGB nach der Eigentumslage am zugehörigen Kfz richten: aa) Unmittelbare Anwendung des § 952 BGB? Kfz-Brief

Sachenrecht - jura.uni-frankfurt.de - Goethe-Universität

https://www.jura.uni-frankfurt.de/61562860/Exkurs-Wertpapierrecht.pdf
verbunden bleibt (Gursky, in: Staudinger, BGB (2004), § 952 Rdnr. 9). Dasselbe gilt für die. Betriebserlaubnis. 2. Seit einigen Jahren sieht das Gesetz die Ausstellung einer „Zulassungsbescheinigung“ vor, deren Teil I dem früheren Fahrzeugschein und dere

(Microsoft PowerPoint - L\366sung Fall 1 )

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/arbeitsrecht/Lehre/Wintersemeste...
„Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“. • § 952 Abs. 1 BGB: Schuldschein (jede eigenhändig unterschr. Urkunde, in der Gläubiger zu Beweiszwecken Bestehen einer Schuld bestätigt). • § 952 Abs. 2 BGB: Anwendungsbereich wird auf weitere Urkunden e

Ziemßen - Jurawelt

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14376/Iduesseldorf06ziemssen.p...
kann, der Inhaber aber nicht berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, § 808 I BGB. Eigentümer des Sparbuches kann nur der geworden sein, der auch die Forderung innehat, denn das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier, § 952 I BGB. Die Forderung

Inhaberwertpapiere → Berechtigung ergibt sich aus der Innehabung ...

http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
an Forderung und Eigentum am Papier können leicht auseinanderfallen. → Deshalb: Sacheigentum ist maßgeblich Übertragung nach. §§ 929 ff. BGB, Forderung folgt nach → „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier“. → Anders aber z.B. bei Sparbuch (§


Webseiten zum Paragraphen

KFZ Brief Zulassungsbescheinigung Teil II 952 BGB analog ...

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06.02.2011 - Immer wieder beliebter Gegenstand in Zivilrecht Examensklausuren mit sachenrechtlichem Einschlag und PKWs ist die Frage, ob ein Kläger, der bereits im Besitz des PKWs ist, vom Beklagten Herausgabe des KFZ-Briefs verlangen kann, so unter ande

Eigentumserwerb an Schuldurkunden -> § 952 BGB

http://www.wipr-recht.de/Eigentumserwerb-an-Schuldurkunden--%3E-%C2%A7-952-BGB_...
Auch Urkunden, die Rechte verbriefen, sind bewegliche Sachen und unterliegen als solche den einschlägigen sachenrechtlichen Vorschriften. Für Schuldscheine trifft § 952 Abs. 1 BGB jedoch eine Sonderregelung: Das Eigentum an dem über eine Forderung ausges

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 952 – Eigentum ...

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Gesetzestext (1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren

§ 952 BGB Eigentum an Schuldurkunden Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92721.htm
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft.

BGB § 952 Eigentum an Schuldurkunden - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_952/
952 Eigentum an Schuldurkunden. (1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung › § 952

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 952 BGB
    § 952 Abs. 1 BGB oder § 952 Abs. I BGB
    § 952 Abs. 2 BGB oder § 952 Abs. II BGB

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