(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
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https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
Fall, 818 Abs. 2 BGB; Verhältnis des § 951 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Fall BGB im Verhältnis zu Ansprüchen aus §§ 987, 993 ff. BGB; Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion bei gutgläubigem Erwerb durch Veräußerungsgeschäft mit Dieb. A. Ansprüche der
http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB ... Sonstige Erwerbstatbestände: Ersitzung, §§937 ff. BGB/ Aneignung, §§958 ff. BGB/ Fund, §§965 ff
http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht. Examenskolloqium. Zivilrecht. – § 951 BGB – www.georg-bitter.de. EXAMENSKURS. BEREICHERUNGSRECHT. Ausgangspunkt des § 951 I BGB: gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB. § 946 BGB. § 947 BGB. § 948 BG
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_9.pdf
Alt. BGB. 1. Anwendbarkeit: Kein Ausschluß des § 951 I BGB durch die §§ 987 ff. BGB: Soweit E unter den Vorauss. der §§ 989, 990 BGB auf Schadensersatz gehaftet hätte, steht dies der. Anwendung des § 951 BGB nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/951-Schema.pdf
951-Schema. Der Rechtsfortwirkungsanspruch nach §§ 951, 812 BGB beim gesetzlichen Eigentumserwerb beweglicher Sachen. 1. Dingliche Rechtsänderung im Zusammenhang mit §§ 946 ff. (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung). 2. Gesetzessystematische Weichenstel
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_10.pdf
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 823 BGB neben den §§ 987 ff. BGB jedenfalls kein Verschulden des gutgläubigen E. IV. Anspruch des H gegen E aus §§ 951, 812 I 1, 2. Alt. BGB. 1. Anwendbarkeit: Kein Ausschluß des § 951 I BGB durch die §§ 9
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_24__Gese...
b) Verbindung mit dem Grundstück (Realakt). z.B. Ein-/Anbau von Baumaterialien c) Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d.. §§ 93, 94 BGB. 2. Rechtsfolge a) Originärer Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers an der. Sache b) Ausgleic
https://openjur.de/g/bgb/951.html
951 Entschädigung für Rechtsverlust →. (1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei
http://www.juraindividuell.de/klausuren/klausur-zur-goa/
29.04.2016 - Der Anspruchsgegner wird ausreichend dadurch geschützt, dass es sich bei dem Verweis des § 951 BGB um einen echten Rechtsgrundverweis handelt, d. h. Ersatz nur unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 BGB gewährt wird. Damit sind die V
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz40_272.htm
Falls der Beklagte nach §§ 929, 932 BGB Eigentum erworben hätte, könnte er aus ungerechtfertigter Bereicherung nur in Anspruch genommen werden, wenn er die Geräte von der Firma B. unentgeltlich erworben hätte (§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB), was nicht der Fall
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vzr93_12.htm
Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 I 2 BGB bei Bauen auf fremdem Grund in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs; Erfordernis einer formlosen tatsächlichen Willensübereinstimmung ("Zweckabrede" ); Möglichkeit eines vertraglichen Ausschlusses der Kond