§ 951 BGB, Entschädigung für Rechtsverlust
Paragraph 951 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.


(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.


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Professor Dr

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/loesungen/u...
Fall, 818 Abs. 2 BGB; Verhältnis des § 951 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Fall BGB im Verhältnis zu Ansprüchen aus §§ 987, 993 ff. BGB; Anwendbarkeit der Eingriffskondiktion bei gutgläubigem Erwerb durch Veräußerungsgeschäft mit Dieb. A. Ansprüche der

4a_Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes.doc

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BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB ... Sonstige Erwerbstatbestände: Ersitzung, §§937 ff. BGB/ Aneignung, §§958 ff. BGB/ Fund, §§965 ff


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Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht. Examenskolloqium. Zivilrecht. – § 951 BGB – www.georg-bitter.de. EXAMENSKURS. BEREICHERUNGSRECHT. Ausgangspunkt des § 951 I BGB: gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB. § 946 BGB. § 947 BGB. § 948 BG

Jungbullenfall - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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Alt. BGB. 1. Anwendbarkeit: Kein Ausschluß des § 951 I BGB durch die §§ 987 ff. BGB: Soweit E unter den Vorauss. der §§ 989, 990 BGB auf Schadensersatz gehaftet hätte, steht dies der. Anwendung des § 951 BGB nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen

14. Schema zu §§ 951, 812 BGB

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951-Schema. Der Rechtsfortwirkungsanspruch nach §§ 951, 812 BGB beim gesetzlichen Eigentumserwerb beweglicher Sachen. 1. Dingliche Rechtsänderung im Zusammenhang mit §§ 946 ff. (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung). 2. Gesetzessystematische Weichenstel

Fall 10: "Einbaufall" - Lehrstuhl Professor Dr. Roland Michael Beckmann

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Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 823 BGB neben den §§ 987 ff. BGB jedenfalls kein Verschulden des gutgläubigen E. IV. Anspruch des H gegen E aus §§ 951, 812 I 1, 2. Alt. BGB. 1. Anwendbarkeit: Kein Ausschluß des § 951 I BGB durch die §§ 9

Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 946 ff. BGB

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b) Verbindung mit dem Grundstück (Realakt). z.B. Ein-/Anbau von Baumaterialien c) Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d.. §§ 93, 94 BGB. 2. Rechtsfolge a) Originärer Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers an der. Sache b) Ausgleic


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§ 951 BGB - Entschädigung für Rechtsverlust - openJur

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951 Entschädigung für Rechtsverlust →. (1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 951 - Haufe

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Gesetzestext (1) 1Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei

Klausur zur GoA - Jura Individuell

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29.04.2016 - Der Anspruchsgegner wird ausreichend dadurch geschützt, dass es sich bei dem Verweis des § 951 BGB um einen echten Rechtsgrundverweis handelt, d. h. Ersatz nur unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 BGB gewährt wird. Damit sind die V

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Falls der Beklagte nach §§ 929, 932 BGB Eigentum erworben hätte, könnte er aus ungerechtfertigter Bereicherung nur in Anspruch genommen werden, wenn er die Geräte von der Firma B. unentgeltlich erworben hätte (§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB), was nicht der Fall

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Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 I 2 BGB bei Bauen auf fremdem Grund in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs; Erfordernis einer formlosen tatsächlichen Willensübereinstimmung ("Zweckabrede" ); Möglichkeit eines vertraglichen Ausschlusses der Kond


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung › § 951

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 951 BGB
    § 951 Abs. 1 BGB oder § 951 Abs. I BGB
    § 951 Abs. 2 BGB oder § 951 Abs. II BGB

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