§ 949 BGB, Erlöschen von Rechten Dritter
Paragraph 949 Bürgerliches Gesetzbuch

Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.


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4a_Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes.doc

http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
§949 BGB. Sonstige Erwerbstatbestände: Ersitzung, §§937 ff. BGB/ Aneignung, §§958 ff. BGB/ Fund, §§965 ff. BGB. Entschädigung für Rechtsverlust gem. §951 BGB. Geld = bewegliche Sache i.S.v. §§948, 947 BGB? • hM: (+), Geld ist eine solche bewegliche Sache


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Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 946 ff. BGB

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_24__Gese...
c) Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d.. §§ 93, 94 BGB. 2. Rechtsfolge a) Originärer Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers an der. Sache b) Ausgleichsanspruch des bisherigen Eigentümers nach §§ 951, 812. BGB (Rechtsgrundverweis

Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1 949 Drucksache Nr. 3824 ...

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/01/038/0103824.pdf
Wahlperiode. 1 949. Drucksache Nr. 3824. Bundesrepublik Deutschland. Der Bundeskanzler. 4 - 40000 - 2207/52. Bonn, den 30. Oktober 1952. An den Herrn. Präsidenten des Deutschen Bundestages. In der Anlage ...... Die ursprünglich in S 835 BGB enthaltene. R

examenskurs-bereicherungsrecht-§-951-BGB-folien-mannheim - Bitter

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
Tatbestand: Verbindung mit einem Grundstück (Beachte: § 95 BGB). ➢. Grundstückseigentum erstreckt sich auf die Sache (§ 946 BGB). ➢. Eigentum an der Sache erlischt. ➢. Rechte am Grundstück erstrecken sich auf die hinzutretende Sache. (§ 949 S. 3 BGB). ➢.

Planzeichnung

http://www.roesrath.de/b-plan-26.pdfx?forced=true
Dieser Flan ist gemaſis 2 Abs des Diese Fanat gematis 2a Abs. 6 Diese Flan ist einess 10 BBauG. | - - vom 1887 (BGB - 2256) zu. BBauG c F a F vom 88 19 || 6. (EGSI S. 2255) - - - - durch Gesetz vom Of O7 1979 (EGBl. | S 949) durch Beschlag des Rates der

TOP 20: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ... - Bundesrat

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/949/erl/20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Erläuterung, 949. BR, 14.10.16 ... TOP 20: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur. Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen ... Erläuterung, 949. BR, 14.10.16. - 20 (a) -. Zudem soll dem volljährigen Kind in § 1618 BGB


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15.12.2017 - Die Parteien gehen davon aus, dass die Wirksamkeit der vorstehend genannten aufschiebenden Bedingung nicht durch §§ 948, 949 BGB beeinträchtigt wird, weil es in dem Einzahlungstresor nicht zu einer Vermischung von Bargeld kommt. Das durch di

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Zu § 949 BGB gibt es zwei weitere Fassungen. § 949 BGB wird von zwei Entscheidungen zitiert. § 949 BGB wird von drei Vorschriften des Bundes zitiert. § 949 BGB wird von neun Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 949 BGB wird von sechs

Sammlung Sächsisches BGB - Juris

https://www.juris.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeig...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 973 SächsBGB, § 972 SächsBGB, § 975 SächsBGB, § 974 SächsBGB, § 948 E1852, § 947 E1852, § 949 E1852. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 972-975, D.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung › § 949

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 949 BGB
    § 949 Abs. 1 BGB oder § 949 Abs. I BGB

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