§ 947 BGB, Verbindung mit beweglichen Sachen
Paragraph 947 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.


(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.


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Verbindung mit beweglichen Sachen -> § 947 BGB

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Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer gemäß § 947 Abs. 1 BGB Miteigentümer dieser Sache, wobei die Anteile sich nach dem Verhältn

§ 947 BGB Verbindung mit beweglichen Sachen Bürgerliches ...

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BGB § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung › § 947

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 947 BGB
    § 947 Abs. 1 BGB oder § 947 Abs. I BGB
    § 947 Abs. 2 BGB oder § 947 Abs. II BGB

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