§ 945 BGB, Erlöschen von Rechten Dritter
Paragraph 945 Bürgerliches Gesetzbuch

Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.


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BGB Allgemeiner Teil - Leseprobe - Verlag Franz Vahlen GmbH

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579 Vgl. Rüthers/Stadler, BGB AT, § 30 Rn. 31; Medicus, BGB AT, Rn. 945; Leipold, BGB. AT, § 24 Rn. 39; Erman/Maier-Reimer, BGB, § 167 Rn. 46; a.A. Bork, BGB AT, Rn. 1478f., der es bei der gesetzlichen Haftungskette belassen will. 580 Brox/Walker, BGB AT


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§ 945 BGB, Erlöschen von Rechten Dritter - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/945
1Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben is

BGB § 945 Erlöschen von Rechten Dritter - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_945/
20.07.2017 - 945 Erlöschen von Rechten Dritter. 1Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in

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Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 931 SächsBGB, § 930 SächsBGB, § 944 SächsBGB, § 933 SächsBGB, § 945 SächsBGB ... mehr. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 930-946, N.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung › § 945

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 945 BGB
    § 945 Abs. 1 BGB oder § 945 Abs. I BGB

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