§ 943 BGB, Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Paragraph 943 Bürgerliches Gesetzbuch

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.


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letzte Aktualisierung: 27. Januar 2012. BGB §§ 927, 940 Abs. 1, 943. Aufgebotsverfahren; Berechtigung nach Aufgabe des Eigenbesitzes; Zurechung der Zeit des Eigenbesitzes. I. Sachverhalt. Der Eigentümer eines Wohnhauses hatte eine davor liegende Wegeparz

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08.10.2004 - 943 BGB: Die Vorschrift setzt voraus, dass in der Person des Rechtsvorgängers die „Ersitzungszeit“ zu laufen begonnen hat, so dass bei Bösgläubigkeit des Vorgängers eine. Anrechnung ausscheidet (vgl. etwa Soergel/Mühl, § 943 Rn. 3). Da P bös

Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB - Jura Online

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BGB. 1. Examen/ZR/Sachenrecht 1. Prüfungsschema: Gesetzlicher Eigentumserwerb, § § 937 ff. BGB. I. Ersitzung. 1. Bewegliche Sache. 2. Eigenbesitz, § 872 BGB. Vermutung gem. § 938 BGB. 3. Frist. 10 Jahre. Ggf. Hemmung, § 939 BGB. Ggf. Unterbrechung, § § 9

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Webseiten zum Paragraphen

§ 943 BGB - Ersitzung bei Rechtsnachfolge - openJur

https://openjur.de/g/bgb/943.html
943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge →. Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.

§ 943 BGB, Ersitzung bei Rechtsnachfolge - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/943
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 2 – Ersitzung. Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem

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Gesetzestext Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute. Rz. 1 Die Norm regelt im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge so

Ersitzung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/ersitzung/ersitzung.htm
a) gutgläubiger -Eigenbesitz des Ersitzenden besteht; der Ersitzende muss die Sache als ihm gehörend besitzen (§ 872 BGB) und in Bezug auf sein vermeintliches Eigentum gutgläubig sein, b) die Eigenbesitzzeit ununterbrochen zehn Jahre angedauert hat; unte

BGB § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_943/
20.07.2017 - Untertitel 2: Ersitzung. § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge. Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute. Fu


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung › § 943

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 943 BGB
    § 943 Abs. 1 BGB oder § 943 Abs. I BGB

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