Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1268cc6e-9898-4d4b-a6b3-cace74c59014/111852-f...
letzte Aktualisierung: 27. Januar 2012. BGB §§ 927, 940 Abs. 1, 943. Aufgebotsverfahren; Berechtigung nach Aufgabe des Eigenbesitzes; Zurechung der Zeit des Eigenbesitzes. I. Sachverhalt. Der Eigentümer eines Wohnhauses hatte eine davor liegende Wegeparz
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
08.10.2004 - 943 BGB: Die Vorschrift setzt voraus, dass in der Person des Rechtsvorgängers die „Ersitzungszeit“ zu laufen begonnen hat, so dass bei Bösgläubigkeit des Vorgängers eine. Anrechnung ausscheidet (vgl. etwa Soergel/Mühl, § 943 Rn. 3). Da P bös
https://jura-online.de/lernen/gesetzlicher-eigentumserwerb-937-ff-bgb/3785/prue...
BGB. 1. Examen/ZR/Sachenrecht 1. Prüfungsschema: Gesetzlicher Eigentumserwerb, § § 937 ff. BGB. I. Ersitzung. 1. Bewegliche Sache. 2. Eigenbesitz, § 872 BGB. Vermutung gem. § 938 BGB. 3. Frist. 10 Jahre. Ggf. Hemmung, § 939 BGB. Ggf. Unterbrechung, § § 9
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d) Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB aa) Dritter ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer bb) Veräußerer tritt Herausgabeanspruch (z.B. aus §§ 870, 812, 823. Abs. 1 BGB) gegen den Dritten nach §§ 398 ff. BGB an den. Erwerber ab (Achtung
https://openjur.de/g/bgb/943.html
943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge →. Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/943
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 2 – Ersitzung. Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem
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Gesetzestext Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute. Rz. 1 Die Norm regelt im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge so
http://www.rechtslexikon.net/d/ersitzung/ersitzung.htm
a) gutgläubiger -Eigenbesitz des Ersitzenden besteht; der Ersitzende muss die Sache als ihm gehörend besitzen (§ 872 BGB) und in Bezug auf sein vermeintliches Eigentum gutgläubig sein, b) die Eigenbesitzzeit ununterbrochen zehn Jahre angedauert hat; unte
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_943/
20.07.2017 - Untertitel 2: Ersitzung. § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge. Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute. Fu