§ 941 BGB, Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Paragraph 941 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Subjektive Rechte

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zu den Grenzen der Rechtsausübung: Braun, Subjektive Rechtfertigungselemente im Zivilrecht?, NJW 1998, 941; Gernhuber, § 242 BGB - Funktionen und Tatbestände, JuS 1983, 764 ff; Schreiber, Die Rechtfertigungsgründe des BGB; Jura 1997, 29; Singer, Das Verb

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/ZPO_5.doc
20.11.2007 - ... zugestellt wird (14 Tage od. 6 Wochen? Vgl. Zöller-Greger § 167) b) Verzugseintritt, § 286 I 2 BGB (Klageerhebung steht Mahnung gleich) c) Prozesszinsen § 291 BGB d) Haftungsverschärfung für den Schuldner, z.B. §§ 292, 818 IV, 987 II BGB


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941_allg. zivilrecht

http://www.robbers-verlag.de/dokumente_neu/pdf/941_allg_zivilrecht.pdf
Grundlagen. Schließt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit dem Schädiger einen Vergleich ab, nach wel- chem materielle Zukunftsansprüche vorbehalten bleiben sollen, ist von Bedeutung, ob für die Gel- tendmachung derartiger Ansprüche die dreijährige V

Die Vormerkung

http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/fachbeitraege/archiv/grundbuch/Vormer...
Soweit eine Zwischenverfügung droht, könnte der Erwerber dem Eigentümer durch eine einstweilige Verfügung ein Veräußerungsverbot auferlegen lassen. Rechtsgrundlage: materiell-rechtlich: §§ 135,136,888 II iVm 888 I BGB. verfahrensrechtlich: §§ 935,936,938

AUFSÄTZE Zivilrecht Strafrecht Rechtsgeschichte DIDAKTISCHE ...

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BGB, § 941 ZPO, § 38 GBO verfährt; letzterenfalls müsste er die Unrichtigkeit des. Grundbuchs im Verfahren nach § 935 ZPO glaubhaft machen können. Die Eintragung eines gerichtlichen Veräußerungsverbotes hat hingegen – im Gegensatz zu Vormerkung und Wider

VOB und BGB am Bau - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783898271660_Excerpt_001.pdf
und BGB am Bau“. Falls Sie noch nähere Informationen wünschen oder gleich über die. Homepage bestellen möchten, klicken Sie einfach auf den Button. „Zur Bestellung“ oder wenden ... im Bauvertragsrecht, und zwar sowohl für den BGB- wie auch für den VOB-Ve

Der grundbuchliche Rechtshängigkeitsvermerk - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_1_271.pdf
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§ 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92710.htm
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Kommentierung zu § 941 BGB –Unterbrechung durch ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-3/Abschnitt-3/Titel-3/Untertitel-2/Unterbrechung-...
941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung. Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 941 BGB, Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/941
941 BGB, Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung. Home · Gesetze · BGB - Bürgerliches Gesetzbuch; § 941 BGB, Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung ...

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 941 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Rz. 1 Zur Wirkung der Unterbrechung s.u. § 942. Die Norm regelt entsprechend § 212 eine Un

BGB § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_941/
20.07.2017 - Abschnitt 3: Eigentum. Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen. Untertitel 2: Ersitzung. § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung. 1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder b


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung › § 941

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 941 BGB
    § 941 Abs. 1 BGB oder § 941 Abs. I BGB

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