§ 940 BGB, Unterbrechung durch Besitzverlust
Paragraph 940 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.


(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.


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§ 940 BGB Unterbrechung durch Besitzverlust Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist

§ 940 BGB - Unterbrechung durch Besitzverlust - openJur

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940 Unterbrechung durch Besitzverlust →. (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 940 BGB
    § 940 Abs. 1 BGB oder § 940 Abs. I BGB
    § 940 Abs. 2 BGB oder § 940 Abs. II BGB

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