(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
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http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_4_1026.pdf
BGB oder § 985 BGB in Betracht. Ein Verfügungsgrund liegt im Allgemeinen vor, wenn die besondere Dringlichkeit auf. Basis einer Interessenabwägung dargetan ist.6 § 940a Abs. 1. ZPO begrenzt den Verfügungsgrund dahingehend, als dass die Räumung von Wohnra
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1268cc6e-9898-4d4b-a6b3-cace74c59014/111852-f...
letzte Aktualisierung: 27. Januar 2012. BGB §§ 927, 940 Abs. 1, 943. Aufgebotsverfahren; Berechtigung nach Aufgabe des Eigenbesitzes; Zurechung der Zeit des Eigenbesitzes. I. Sachverhalt. Der Eigentümer eines Wohnhauses hatte eine davor liegende Wegeparz
http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/fachbeitraege/archiv/mietrecht/EV_im_...
1. Arrest und einstweilige Verfügung. 2. Rechtsprechung zu den Unterlassungsverfügungen. II. Räumung und Herausgabe von Sachen. 1. Räumungs- und Herausgabeverfügung nach §§ 940, 940a ZPO. 2. Verjährung des Wegnahmerechts des Mieters aus §§ 539 Abs.2, 258
https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorber...
BGB trägt der M; dazu gehört auch die Kenntnis der L vom fehlerhaften Besitz2, die streitig sein dürfte. Da M angesichts der Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung (§ 935, 920 ZPO) bevorzugen dürfte, die wegen § 940a Abs. 1 ZPO und der geltend gema
https://jura-online.de/lernen/gesetzlicher-eigentumserwerb-937-ff-bgb/3785/prue...
BGB. 1. Examen/ZR/Sachenrecht 1. Prüfungsschema: Gesetzlicher Eigentumserwerb, § § 937 ff. BGB. I. Ersitzung. 1. Bewegliche Sache. 2. Eigenbesitz, § 872 BGB. Vermutung gem. § 938 BGB. 3. Frist. 10 Jahre. Ggf. Hemmung, § 939 BGB. Ggf. Unterbrechung, § § 9
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92709.htm
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist
https://openjur.de/g/bgb/940.html
940 Unterbrechung durch Besitzverlust →. (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_940/
20.07.2017 - 940 Unterbrechung durch Besitzverlust. (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen J
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=t_940%20%3E%3EStrohmannges...
Es liegt zwar ebenfalls kein unwirksames Scheingeschäft vor, aber bei Geschäften zur Umgehung des Verbraucherschutzes kann der Unternehmer sich nicht auf diese Umgehungsgeschäfte (Strohmann-Geschäfte) berufen (§ 475 Abs. 1 BGB). Schiebt beim Verkauf eine