§ 937 BGB, Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
Paragraph 937 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).


(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.


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LE 48 - Stefan Grundmann

https://grundmann.rewi.hu-berlin.de/lehre/Veranstaltungen_SoSe_2007/Vorlesung_B...
Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann. BGB GK II SS 2007. Lehreinheiten Nr. 48. 48. Lehreinheit: Die Nichtleistungskondiktion ... 946 BGB, Grundstückseigentümer wird Eigentümer von Aufbauten; beachte § 951 BGB (nicht bei § 937 BGB), wonach sich aus §§ 946 ff BG

4a_Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes.doc

http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB ... Sonstige Erwerbstatbestände: Ersitzung, §§937 ff. BGB/ Aneignung, §§958 ff. BGB/ Fund, §§965 ff


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Examensklausurenkurs WS 2004/05 Klausur am 08. Oktober 2004 ...

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/veranstalt...
08.10.2004 - Gutgläubigkeit zur Zeit des Besitzerwerbs voraussetzt, § 937 Abs. 2 BGB. b) Zu denken wäre allenfalls an eine Ersitzung durch die – vermutlich – gutgläubige Erbin W des P. Dafür genügt die Besitzzeit aber nicht. Diese begann frühestens im La

Römisches Privatrecht - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/RPR10-11/RPR10HZ.pdf
Grundstücke: §§ 873, 925 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung. • Gutgläubiger Erwerb: § 892 BGB. • Originärer Eigentumserwerb: – Ersitzung: §§ 900, 937 BGB. – Aneignung: § 958 BGB. – Fruchterwerb: §§ 953 ff. BGB. – Verbindung: §§ 946 f. BGB. – Vera

Recht lernen am Computer?! - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Zwangsvollstreckung. Was ist die „Ersitzung“? Bewegliche Sachen. Unbewegliche Sachen. Zehn Jahre gutgläubiger. Eigenbesitz. (§ 937 BGB, § 872 BGB). Dreißig Jahre Eintragung als Eigentümer im. Grundbuch. (§ 900 Abs. 1 BGB). Automatischer Eigentumserwerb d

Das römische Recht im BGB

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instroem/docs/RRiBGB.pdf
2.) Die klassische Lehre. III.) Die Verarbeitung (Inst. 2,1,25; § 950 BGB). IV.) Die Verbindung (§§ 946, 947 BGB) und die Vermischung (§ 948 BGB). V.) Der Schatz (§ 984 BGB). VI.) Die Ersitzung (Inst. 2,6,1-4; §§ 937-945, 900 BGB). 1.) Zwölftafelrecht. 2

Eigentumserwerb kraft Gesetzes

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_23__Eigen...
Ersitzung, §§ 900, 937 BGB. - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGB. - Eigentum an Schuldurkunden, § 952 BGB. - Trennung von Erzeugnissen und Bestandteilen von der Hauptsache,. §§ 953 ff. BGB. - Aneignung, §§ 958 ff. BGB. - Fund, §§ 973 f


Webseiten zum Paragraphen

§ 937 BGB - Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis - openJur

https://openjur.de/g/bgb/937.html
937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis →. (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben

Ersitzung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/ersitzung/ersitzung.htm
Wenn jemand eine bewegliche Sache, die ihm in Wahrheit nicht gehört, zehn Jahre lang in Besitz gehabt und sich während dieser Zeit für deren Eigentümer gehalten hat, soll er das Eigentum daran «ersitzen», das heißt erwerben (§937 Abs. 1 BGB). Die Ersitzu

jura-basic (Ersitzung) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=7&find=Ersitzung&pp=4
Begriff und Bedeutung. Wer eine bewegliche Sache 10 Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB), sog. Ersitzung. Die Ersitzung knüpft an den Eigenbesitz an und ermöglicht dem Eigenbesitzer den Eigentumserwerb. Der Eigenbesitzer ist

Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/lernen/gesetzlicher-eigentumserwerb-937-ff-bgb/3742/excu...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB' im Bereich 'Sachenrecht 1'

Ersitzung -> §§ 937 ff. BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Ersitzung--%3E-%C2%A7%C2%A7-937-ff.-BGB_533
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt gemäß § 937 Abs. 1 BGB das Eigentum durch Ersitzung. Die Funktionen der Regelung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten einerseits und des Eigentumserwerbs durch Ersitzung andererseits


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 2: Ersitzung › § 937

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 937 BGB
    § 937 Abs. 1 BGB oder § 937 Abs. I BGB
    § 937 Abs. 2 BGB oder § 937 Abs. II BGB

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