§ 935 BGB, Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
Paragraph 935 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.


(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.


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Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 11. Juni 2016

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es gemäß § 935 BGB entgegenstehen, wenn dem BDB der. Briefumschlag und die Briefmarken gestohlen, verloren gegan- gen oder auf sonstige Weise abhandengekommen sind. ➢. Diebstahl/verlieren (-). ➢. Ein Abhandenkommen liegt bei unfreiwilligem, also un- will

Fall 7: Lederhosen - jura.uni-mainz.de

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929 S. 1 BGB. Als Dieb verfügte D aber als. Nichtberechtigter. In Betracht kommt daher nur ein gutgläubiger. Eigentumserwerb des V nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen scheitert dieser aber an § 935 I BGB, nach dem ein gutg

Kurzvortrag aus dem Zivilrecht

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der 400,00 Euro durch eine Gegenleistung des A kompensiert worden ist. Eine Kompensation könnte durch den Erwerb von Eigentum eingetreten sein. K hat allerdings nicht gemäß §§ 929, 932 BGB gutgläubig Eigentum erlangt, weil die Kom- mode im Sinne von § 93

Lösungshinweise zur 1. Hausarbeit.pdf

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Der Erwerb vom Nichtberechtigten könnte jedoch an § 935 BGB scheitern. Dann müsste das Fahrrad entweder dem V (§ 935 I 1 BGB) oder aber dem M als unmittelbarem Besitzer (§ 935 I 2 BGB) abhanden gekommen sein. Abhanden kommt eine Sache nur dann, wenn der


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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums - Jura Individuell

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24.06.2015 - Schließlich darf die Sache dem Veräußerer nicht abhanden gekommen sein, § 935 BGB. Davon ist auszugehen, wenn der Erwerber seinen Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Geschützt wird nur der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes

§ 935 BGB - Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen ...

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935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen →. (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt

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Gesetzestext (1) 1Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. 2Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer

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Überblick Überblick: Streitig ist, ob auf den Fruchterwerb nach §§ 955, 57 BGB der § 935 BGB entsprechend anwendbar ist.

Abhandenkommen - Rechtslexikon

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Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer ihren Besitz ohne oder gegen seinen Willen (also: unfreiwillig) verloren hat. § 935 I 1 BGB gilt für den Fall des Abhandenkommens beim unmittelbar besitzenden Eigentümer und nennt als Beisp


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung › § 935

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 935 BGB
    § 935 Abs. 1 BGB oder § 935 Abs. I BGB
    § 935 Abs. 2 BGB oder § 935 Abs. II BGB

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