§ 936 BGB, Erlöschen von Rechten Dritter
Paragraph 936 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.


(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.


(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.


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Das Anwartschaftsrecht (AWR) - Homepage.ruhr-uni-bochum

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Fall 39: "Unzuverlässiger Vorbehaltsverkäufer" - Lehrstuhl Professor ...

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Fall 39: "Unzuverlässiger Vorbehaltsverkäufer". Der Galerist V veräußert und übergibt dem K Anfang Februar eine handsignierte Radierung von. Picasso zum Preis von dem DM 10.000,- unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Die Hälfte des Kaufpreises za

Fall 12 (Lösungsskizze) - Juristische Fakultät

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AwR = Belastung i.S.d. Vorschrift. Problem: Anwartschaftsrecht als Belastung. e.A.: AwR ist keine Belastung i.S.d. § 936 I 1BGB. → AwR wird wie Eigentum selbst behandelt (Übertragung nach §§. 929 ff. BGB analog. → keine Belastung i.S.d. § 936 BGB, gutglä

emmer Juristisches Repetitorium - Juristisches Repetitorium Hemmer

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Zpkt. der Übergabe, §§ 936 II, 932 II BGB. ⇨ Nach BGH keine Zurechnung der Bösgläu- bigkeit des D gem. § 166 I BGB, da nur boten- ähnliche Stellung. (4) Abhandenkommen beim Rechtsinhaber analog. § 935 BGB. ⇨ (-), da B Besitz freiwillig aufgab. C hat gutg

Fall: V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt eine ...

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06.02.2013 - 936 II, 932 II BGB analog (-), da guter Glaube an Lastenfreiheit. 4. § 935 BGB analog BGB (-) nicht abhanden gekommen. 5. § 936 III BGB analog a) Fall des § 931 BGB b) AWR steht dem K als Besitzer zu. III. Ergebnis Frage 1 und 2: Eigentum er

Skript BGB Sachenrecht 1 Bewegliche Sachen - Repetitorium Hofmann

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936 BGB. Bsp.: V hat an K einen Pkw unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Nun entwendet V dem K das Auto und verkauft es an den gutgläubigen D. Das Anwartschaftsrecht des K als Belastung i. S. v. § 936 BGB erlischt nicht wegen § 935 I BGB. d) Rechtsgeschäft


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Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936 - Juracademy

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Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936 lernen ➤ Mit JURACADEMY ➔ Sachenrecht 2 JETZT ONLINE LERNEN! - Perfekt lernen im Online-Kurs Sachenrecht 2.

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums - Jura Individuell

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24.06.2015 - Relativ kompliziert sind die verschiedenen Variationen des § 936 BGB, der den gutgläubigen lastenfreien Erwerb regelt. Der Erwerber erwirbt den Gegenstand ohne etwaige nachteilige Rechte Dritter, wie z.B. ein bestehendes Pfandrecht. § 936 BG

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Als Belastung der Sache mit dem Recht eines Dritten meint der Gesetzgeber im Kontext des § 936 ausschl dingliche Rechte. Daher fallen unter I der Nießbrauch, das Pfandrecht, die dinglichen Aneignungsrechte, die gesetzlichen Pfandrechte des BGB und des HG

936 III BGB - Uni-Protokolle.de

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Kann mir jemand netterweise diese Norm erklären? In meinen Unterlagen steht dazu: "936 III BGB stellt als Ausnahme zu II fest, dass ein gutgäubiger lastenfreier Erwerb nur dann möglich ist, wenn der Erwerber auch den unmittelbaren Besitz erhält. Eine Abt

Lastenfreier Erwerb, § 936 BGB - juraLIB - Mindmaps, Schemata

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16.11.2014 - E lässt Auto bei R reparieren. Dann übereignet er es gem. §§ 929 I BGB , 931 an D. Auch wenn D gutgläubig bzgl. Nichtbestehen des PfandR war, kann er gem. § 936 III BGB nicht lastenfrei erwerben, da R berechtigten Besitz hat. Rechtsfolge: 'W


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung › § 936

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 936 BGB
    § 936 Abs. 1 BGB oder § 936 Abs. I BGB
    § 936 Abs. 2 BGB oder § 936 Abs. II BGB
    § 936 Abs. 3 BGB oder § 936 Abs. III BGB

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