§ 934 BGB, Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
Paragraph 934 Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.


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Der Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen - Homepage.ruhr-uni ...

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wenn auch kein Anspruch aus §985 BGB, genügt Abtretung eines behaupteten Anspruchs auf Herausgabe (systematische Auslegung mit §934 2.Alt. BGB). → ebenfalls ausreichend: Abtretung eines hinreichend bestimmten zukünftigen Anspruchs;. Beispiel: Verkauft je


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Voraussetzungen des Eigentumserwerbs I. Eigentumserwerb vom ...

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_18__Vora...
1006 BGB b) Tatsächliche Besitzerlangung des Erwerbers durch den Veräußerer bei. Übereignung nach §§ 929 S.2, 932 BGB c) Übergabe der Sache durch Veräußerer bei Übereignung nach §§ 930,. 933 BGB d) Übereignung nach §§ 931, 934 1.Alt. BGB (Veräußerer ist

Die Lehre vom Nebenbesitz und gutgläubiger Erwerb nach § 934 Alt ...

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Die Lehre vom Nebenbesitz und gutgläubiger Erwerb nach § 934 Alt. 1 BGB. Von Akad. Mitarbeiter Oscar Szerkus, Berlin*. Seit der nun knapp ein halbes Jahrhundert zurückliegenden. Entscheidung des BGH im sog. Fräsmaschinenfall fristet die. Lehre vom Nebenb

Fall 39: "Unzuverlässiger Vorbehaltsverkäufer" - Lehrstuhl Professor ...

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161 I BGB unwirksam, es sei denn gutgläubiger Erwerb des D gem. §§ 161 III, 932 ff. BGB. a) Hier: Gutgläubiger Erwerb gem. § 934, 1. Alt. BGB? Voraussetzungen: aa) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft. Hier: (+) bb) Mittelbarer Besitz des Veräu

Fall 38: "Streit um die Winterbauhalle" - Lehrstuhl Professor Dr ...

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Vorliegen der Voraussetzungen des § 931 BGB (-). IV. Erwerb des Eigentums durch B vom Nichtberechtigten V gem. § 934 BGB? 1. Wie gesehen hat V auf seine Rechte aufgrund des Eigentumsvorbehalts verzichtet und hatte damit sein Eigentum verloren. => Im Zeit

Gutgläubiger Erwerb von Lagergütern nach § 934 2. HS BGB PETER ...

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1 Einleitung. 1. A. Problemstellung. 1. B. Entwicklung der Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des Nebenbesitzes. 6. I. Die ältere Rechtsprechung. 6. 1. Der "Pfändungsfall". 6. 2. Der "Bromkalifall". 7. 3. Der "Stahlwellenfall". 8. 4. Der er


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§§ 931, 934 BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/931-934-bgb/344/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu '§§ 931, 934 BGB' im Bereich 'Sachenrecht 1'

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/mobiliarsachenrecht-erwerb-vom-nichtberec...
24.06.2015 - Variante des § 934 BGB ist der Erwerber nicht mittelbarer Besitzer. Daher steht ihm aus dem Besitzmittlungsverhältnis kein Herausgabeanspruch zu, der abgetreten werden könnte. Es besteht lediglich ein vermeintlicher Herausgabeanspruch oder e

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 934 - Haufe

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Gesetzestext Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem D

§ 934 BGB Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92703.htm
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn.

§§932 ff. BGB: Gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/gutglaeubiger-erwerb-%C2%A7%C2%A7-932-ff-bgb/
27.04.2015 - Dieser Gedanke findet in § 935 BGB Ausdruck [Wolf/Wellenhofer, SachenR, § 8 Rn. 1]: Gemäß § 935 I 1 BGB tritt der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1: Übertragung › § 934

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 934 BGB
    § 934 Abs. 1 BGB oder § 934 Abs. I BGB

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