§ 946 BGB, Verbindung mit einem Grundstück
Paragraph 946 Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.


Benachbarte Paragraphen


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4a_Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes.doc

http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes, §§946 ff. BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB §950 BGB. Voraussetzung: Voraussetz


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Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 946 ff. BGB

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_24__Gese...
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Leseprobe - Beck Shop

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Verbindung mit Grundstücken -> § 946 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Verbindung-mit-Grundst%C3%BCcken--%3E-%C2%A7-946-BGB_5...
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstücke dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück nach § 946 BGB auf diese Sache. Das Eigentum am Grundstück determiniert also d

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§ 946 BGB Verbindung mit einem Grundstück Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92715.htm
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

§ 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück - openJur

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Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das ...

BGB § 946 Verbindung mit einem Grundstück - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_946/
20.07.2017 - 946 Verbindung mit einem Grundstück. Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache. Fundstelle(n


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung › § 946

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 946 BGB
    § 946 Abs. 1 BGB oder § 946 Abs. I BGB

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