§ 948 BGB, Vermischung
Paragraph 948 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.


(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.


Benachbarte Paragraphen


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4a_Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes.doc

http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB §950 BGB. Voraussetzung: Voraussetzung: Voraussetzung: Voraussetzung: bewegliche Sache wird Bestand


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Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 946 ff. BGB

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_24__Gese...
Erwerb nach § 948 BGB (Vermischung/Vermengung). Beachte: § 948 BGB ist unabdingbar! 1. Voraussetzungen a) Anwendbarkeit (§ 950 BGB ist lex specialis) b) Bewegliche Sachen aller Art. Str., ob auch bei größeren Münz- oder Scheinmengen anwendbar;. h.M. (+),

Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Helms-Sachenrecht-9783406681615_2204...
chert. Miteigentümer können nach §§ 749, 753 BGB jederzeit Aufhe- bung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. C. Vermischung, § 948 BGB. Nach § 948 BGB gilt § 947 BGB entsprechend, wenn verschiedene bewegliche Sachen untrennbar miteinander vermischt (Flüs

Fallbesprechung_6_-_02_Loesung

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
948 Abs. 1, 947 BGB) a) Bewegliche Sache b) Vermengung c) Untrennbarkeit. 6. Eigentumsverlust durch Übereignung. Einzelhändler an Großhändler sowie anschließend von Großhändlern an B. 7. Zwischenergebnis. II. Besitz der B. III. Kein Besitzrecht der B. 1.

examenskurs-bereicherungsrecht-§-951-BGB-folien-mannheim - Bitter

http://www.bankrecht.uni-mannheim.de/veranstaltungen/kreditsicherungsrecht/mate...
Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht. Examenskolloqium. Zivilrecht. – § 951 BGB – www.georg-bitter.de. EXAMENSKURS. BEREICHERUNGSRECHT. Ausgangspunkt des § 951 I BGB: gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB. § 946 BGB. § 947 BGB. § 948 BG

BGB – Allgemeiner Teil: Lösung Fall 13. Posselt (LS Prof. Saar) 1 A ...

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2007/ws/ag-bgbat/faelle/f...
BGB – Allgemeiner Teil: Lösung Fall 13. Posselt (LS Prof. Saar). 2. (B) WE des R. -> Im Einwerfen der Münze; wohl aber aufschiebend bedingt durch Funktionstüchtigkeit des Automaten, §§ 133, 157, 158 Abs. 1 BGB. ii. ZwErg. -> Mangels Einigung keine Überei


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Vermischung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/vermischung/vermischung.htm
Vermischung. (§ 948 BGB) ist die „Verbindung“ mehrerer beweglicher Sachen dergestalt, daß sie praktisch untrennbar werden (tatsächliche oder wirtschaftliche Untrennbarkeit. vgl. § 948 I, II BGB). Bei der V. (z.B. bei Gasen oder Flüssigkeiten) verlieren d

§ 948 BGB Vermischung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92717.htm
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung. (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit.

Vermischung -> § 948 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Vermischung--%3E-%C2%A7-948-BGB_537
Ähnlich wie die feste Verbindung von Bestandteilen zu einer einheitlichen Sache wirkt die untrennbare Vermischung oder Vermengung von Sachen: § 948 BGB verweist demgemäß für die Rechtsfolgen auf die Regelung des § 947 BGB, so das auch in diesen Fällen di

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 948 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
948 ist nicht dispositiv. Sofern die Vermischung iR einer Übereignung nach § 929 als Übergabeakt vorgenommen wurde, findet kein gesetzlicher Eigentumserwerb nach § 948, sondern rechtsgeschäftlicher nach § 929 statt (insb bei Pool-Verträgen, Peters ZIP 00

Definition zu Vermischung, Vermengung [§ 947] | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/vermischung-vermengung-%C2%A7-947
Eine Vermischung bzw. Vermengung iSv § 947 BGB liegt vor, wenn bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt (bei Gasen oder Flüssigkeiten) oder vermengt (fest Körper) werden. Quelle: Schulze-BGB/Schulte-Nölke, 8. Auflage Baden-Baden 2014, § 948 Rn.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung › § 948

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 948 BGB
    § 948 Abs. 1 BGB oder § 948 Abs. I BGB
    § 948 Abs. 2 BGB oder § 948 Abs. II BGB

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