§ 954 BGB, Erwerb durch dinglich Berechtigten
Paragraph 954 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

4a_Eigentumserwerb an beweglichen Sachen kraft Gesetzes.doc

http://homepage.rub.de/Karsten.Hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ver...
BGB. I. Verbindung mit einem Grundstück, II. Verbindung mit beweglichen Sachen, III. Vermischung/Vermengung, IV. Verarbeitung,. §946 BGB §947 BGB §948 BGB §950 BGB. Voraussetzung: Voraussetzung: Voraussetzung: Voraussetzung: bewegliche Sache wird Bestand


PDF Dokumente zum Paragraphen

Grundlagenfälle zum BGB für Anfänger - Martinek / Omlor ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Martinek-Grundlagenfaelle-BGB-Anfaen...
Eigentumserwerb des L (§ 954). III. Eigentumserwerb der B. 1. Fruchterwerb nach § 955. 2. Fruchterwerb nach § 956. Problem: Rechtsnatur der Aneignungsgestattung a) Übertragungstheorie b) Anwartschaftstheorie. 4 So H. Westermann (o.Fn. 1), § 57 III 2c, S.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen ... - Bundesrat

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/954/erl/38.pdf?__blob=publicationFile&v=1
10.03.2017 - Erläuterung, 954. BR, 10.03.17. - 38 (a) - ... Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme soll - zur Stärkung des Selbstbestimmungs- rechtes des Betroffenen und zur Klarstel

4. Originäre Eigentumserwerbe

http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/Sachenrecht04/SaR4.pdf
plex, so daß zunächst die BGB-Schulfälle gelernt werden müssen. .... 950 BGB. -. BGHZ 56, 131, 132 ff: Zur Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten. iSd. § 185 II 1 BGB, wenn der Genehmigende, der im Zeitpunkt der .... 954, so daß im Beispiel c)

Recht lernen am Computer?! - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Fruchterwerb. Zwangsvollstreckung. Was behandeln wir heute? 1 Was bedeutet "Ersitzung" und woran knüpft sie an? Ersitzung. 2 Was ist eine "Aneignung" und worauf bezieht sie sich? Aneignung. 3 Wie erfolgt ein Eigentumserwerb an gefundenen Sachen? Fund. 4

3. Fall: Ausgedient - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2015/10/Fall-3-Ausgedient-komplett...
sonst. III. § 955: gutgläubiger Eigen- und Nutzungsbesitzer. § 955 Abs. 1: gutgläubiger Eigenbesitz. § 955 Abs. 2: gutgläubige Bezugsberechtigung. Redlichkeit bezogen auf die eigene Rechtsstellung sonst. IV. § 954: berechtigte Bezugsberechtigung dinglich


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 954 – Erwerb ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung. A. Normzweck. Rz.

BGB § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_954/
20.07.2017 - Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache. § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten. Wer vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzue

.§ 954 BGB Erwerb durch dinglich Berechtigten - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/954-BGB-Erwerb-durch-dinglich-Berechtigten_615...
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen erwirbt das Eigentum an ihn.

§ 954 BGB - Erwerb durch dinglich Berechtigten - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/954/
954 BGB - § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen,

umwelt-online: BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - 3. Sachenrecht, 903 ...

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/bgb/0903.htm
Untertitel 4. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache. § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen. Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache › § 954

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 954 BGB
    § 954 Abs. 1 BGB oder § 954 Abs. I BGB

  • Werbung