§ 957 BGB, Gestattung durch den Nichtberechtigten
Paragraph 957 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.


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§ 957 BGB Gestattung durch den Nichtberechtigten Bürgerliches ...

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 957 – Gestattung ...

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Der Fruchterwerb nach [Paragraph] 957 B.G.B. - ResearchGate

https://www.researchgate.net/publication/35773904_Der_Fruchterwerb_nach_Paragra...
Download citation | Der Fruchterwerb nac... | Strassburg, Rechts- u. staatswiss. Diss. v. 22. Mai 1912, Ref. Jung.

Der Eigentumserwerb kraft Gesetzes - Sachenrecht 2 - Juracademy

https://www.juracademy.de/sachenrecht2/eigentumserwerb-kraft-gesetzes.html
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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 957 BGB
    § 957 Abs. 1 BGB oder § 957 Abs. I BGB

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