§ 959 BGB, Aufgabe des Eigentums
Paragraph 959 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

https://jura-online.de/learn/fall-das-gefundene-geld/2377/sol-pdf
Die Geldscheine müssten zudem herrenlos i.S.d. § 958 I BGB sein. Herrenlos sind Sachen, wenn sie noch niemals in jemandes Eigentum standen oder wenn der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum an der Sache aufgegeben hat, vgl. § 959 BGB. Hier ist nicht ers

Lösungsskizze Lösungsskizze in Anlehnung an die unverbindlichen ...

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959 BGB durch die Bereitstellung für den Sperrmüll? → Streitig. • 1. Ansicht: Differenzierung danach, ob eine Eigentumsaufgabe oder eine Übereignung an den Träger der Müllabfuhr vorliegt; grds. Ei- gentumsaufgabe, weil der Eigentümer jegliches Interesse

TOP 21: Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher ... - Bundesrat

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Erläuterung, 959. BR, 07.07.17 ... TOP 21: Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften. Drucksache: 464/17. I. Zum Inhalt des Gesetzes ... die Einbeziehung von Tagesreisen in den Anwendungsbereich des Pau- schalreiserechts ab einer Wertgren

Examensklausurenkurs WS 2004/05 Klausur am 08. Oktober 2004 ...

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08.10.2004 - Er könnte seine Eigentümerstellung aber durch seine Flucht im Jahre 1956 verloren haben. In Betracht kommt eine Dereliktion (§ 959 BGB). Die Aufgabe des Besitzes genügt dafür aber nicht. Auf eine Absicht des A, auf das Eigentum zu verzichten

Stellungnahme Fundtierproblematik - Ministerium für Ländlichen ...

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10.01.2017 - Rechtsprechung und Literatur die Auffassung im Vordringen, dass die in der Ausset- zung liegende Eigentumsaufgabe ("Dereliktion", § 959 BGB) wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Aussetzungsverbot in § 3 S. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 959 – Aufgabe ...

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Gesetzestext Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. A. Normzweck. Rz. 1 § 959 regelt die Dereliktion (Eigentumsaufgabe). Diese ist eine Voraussetzung für die

§ 959 BGB, Aufgabe des Eigentums - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/959
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 5 – Aneignung. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. § 958 BGB, Eigentumserwer

BGB § 959 Aufgabe des Eigentums - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_959/
20.07.2017 - Abschnitt 3: Eigentum. Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen. Untertitel 5: Aneignung. § 959 Aufgabe des Eigentums. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzi

Dereliktion | OpinioIuris

https://opinioiuris.de/artikel/348
10.12.2011 - Die Dereliktion (lat., Aufgabe, Zurücklassung)1 bezeichnet die freiwillige Aufgabe des Eigentums und des Besitzes an einer Sache.2 Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache dadurch herrenlos und kann gemäß § 958 I BGB durch Inbesitznahme ei

Eigentumsaufgabe - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/eigentumsaufgabe/eigentumsaufgabe.htm
Durch die E. wird die Sache herrenlos (§ 959 BGB). Zur Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück ist die entsprechende Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch erforderlich (§ 928 BGB). (§§ 959, 928 BGB) ist


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 5: Aneignung › § 959

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 959 BGB
    § 959 Abs. 1 BGB oder § 959 Abs. I BGB

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