§ 977 BGB, Bereicherungsanspruch
Paragraph 977 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.


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Lösungsvorschlag Fall 1a - Ruhr-Universität Bochum

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Absolutes Recht zum Besitz (-) b). Obligatorisches Recht zum Besitz ? aa). Anspruch des R auf Eigentumsverschaffung. Hier aus § 977 i.V.m. §§ 812 ff. BGB (Rechtsgrundverweis auf das. Bereicherungsrecht) 1. (1). Rechtsverlust aufgrund der §§ 973 ff. BGB.

BGB § 927; ZPO §§ 946, 977 ff. Aufgebot des ...

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 977 BGB
    § 977 Abs. 1 BGB oder § 977 Abs. I BGB

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