(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
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http://vermessung-hannover.de/wp-content/uploads/2014/10/nachbarn.pdf
Kostenbeteiligung des Nachbarn bei Freilegung eines unterirdischen. Grenzsteins ? Die hier angezeigte Entscheidung des OLG Celle vom 13.07.2006 - 4 U 84/06 - befasst sich mit dem zivilrechtlichen Anspruch der Nachbarn untereinander,. Kosten der Abmarkung
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/009/1500919.pdf
Drucksache 15/919. 15. Wahlperiode. 06. 05. 2003. Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Krogmann, Ursula Heinen, Karl-Josef Laumann,. Dagmar Wöhrl, Peter H. Carstensen (Nordstrand), Albert Deß, Veronika Bellmann,. Peter Bleser .... Für den § 312d BGB soll
https://www.geobasis-bb.de/verm_bb/pdf/200s32-36.pdf
Dass es auch anders geht, zeigt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Seit nunmehr einhundert Jahren ... Bürgerlichen Rechts im BGB reflektiert gleichzeitig eindrucksvoll die deutsche Geschichte. Es stellt sich also die Frage: Quo .... Der § 919 versetzt den
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-121037?all=Fal...
09.08.2017 - Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche wegen auf dem Nachbargrundstück durchgeführter Bauarbeiten. Normenkette: BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 906 Abs. 2 S. 2, § 912, § 919, § 1004 Abs. 1. Leitsätze: 1. Der Bauherr wird im Zusammenhang m
http://geodaesie.info/system/files/privat/zfv_2005_3_Schaeuble.pdf
Gesetzbuches. Die Länder Preußen, Österreich, Sachsen,. Hessen und Württemberg hatten ähnliche zivilrecht- liche Vorschriften. Mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch von. 1900 löste der privatrechtliche Abmarkungsanspruch nach § 919 BGB die diesbezüglichen Rege
https://www.ra-kotz.de/grenzsteinfreilegung.htm
Ein Anspruch auf eine entsprechende Kostenbeteiligung nach § 919 Abs. 3 BGB steht der Klägerin unabhängig davon nicht zu, ob die Klägerin zunächst Klage auf Mitwirkung der Beklagten an der Abmarkung hätte erheben oder mit Rücksicht auf den behaupteten fe
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt
http://www.kleinbuero.de/immobilien-verwaltung/recht-allgemein/nachbarliche-gre...
Hier hilft der Gesetzgeber, der mit § 919 und § 920 BGB zwei grundlegende Vorschriften über das Recht der Grundstücksgrenze geschaffen hat, und zwar einmal für den Fall, dass die Grenze zwar bekannt ist, Grenzzeichen aber fehlen, von ihrem ursprünglichen
https://www.lto.de/galerien/lustige-gesetze/yag/c5433/ItemList/list/bilderstrec...
Der verrückte Grenzstein. Seit Jahrzehnten unverändert in Kraft ist auch die wohl bekannteste grammatikalische Fehlleistung des Gesetzgebers: § 919 Abs. 1 BGB. Diese kann man aber auch durchaus so belassen. Immerhin hat sie schon Generationen von Juriste
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_919/
20.07.2017 - 919 Grenzabmarkung. (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wieder