(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/1992/Heft07/1992_0...
zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (g 917 Abs. 1 BGB). Das Notwegerecht greift also dann, wenn dem benachbarten Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Weg fehlt. Sofern sich die Betroffen
http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/Microsoft%20Word%20-%204%20...
sig und begründet gewesen, denn den Klägern habe ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1. BGB zugestanden. Die klägerischen Grundstücke seien zwar über einen unbefestigten Seitenweg sowie eine stillgelegte Bahntrasse erreichbar gewesen, insoweit habe
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/0fddcedf-136a-427f-938d-dec4d88249d7/erloesch...
28.08.2001 - GBBerG § 8; EGBGB Art. 233 § 5; ZGB-DDR §§ 321, 322; BGB § 917. Erlöschen eines notariell vereinbarten DDR-Mitbenutzungsrechts nach dem 31.12.2000;. Bestehen eines Notwegerechts. I. Sachverhalt und Rechtsfrage. Es geht um die Frage, ob gegen
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/17U3693.98.PDF
Urt.v. 21.6.1999, - Az. 17 U 3693/98 (rechtskräftig). § 917 BGB, Art. 233 § 5 EGBGB, §§ 116, 118 SachenRBerG, § 18. VermG, §§ 321, 322 ZGB,. Leitsatz. Wegerecht – Grunddienstbarkeit- Volkseigentum - Restitution. Aktenzeichen: 17 U 3693/98. 2-O-8267/98 LG
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Bei Verwertungsrechten: Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB. (Hypothek) ggf. iVm § 1192 I BGB (Grundschuld), § 1233 II BGB (Pfandrecht). VI. Sonstige Ansprüche. 1. Ausgleich für zu duldende Beeinträchtigungen des Eigentums (§§ 904 S.
https://www.ebnerstolz.de/de/Grunddienstbarkeit-im-Hinblick-auf-einen-nach-917-...
Eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass auf einen nach § 917 BGB zu duldenden Notweg verzichtet wird, ist im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Gru
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92683.htm
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer.
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/notwegerecht-nur-ausnahmsweise_258_3...
30.08.2016 - Das ergibt sich aus § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Voraussetzungen für ein Notwegerecht liegen hier aber nicht vor. Allerdings schließt der Umstand alleine, dass ein Grundstück mit einem öffentlichen Weg verbunden ist, ein Notwegerecht nicht
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erf
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ueberfahrtsrecht-zugunsten-eines-sonst-nic...
01.02.2013 - Die Eigentümer des betroffenen Wohngrundstücks können sich nicht auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB berufen. Die geforderte Zufahrt ist zur ordnungsgemäßen Nutzung des Wohngrundstücks der Grundstückseigentümer nicht notwendig und die bestehe