§ 915 BGB, Abkauf
Paragraph 915 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.


(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 11399 letzte Aktualisierung: 06.05 ...

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Amtsgericht Harnbürg-St. Georg. Az.: 915 C 397/13. Verkündet am 05.12.2013 üss, JAng. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Urteil. IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. - Kläger - .... gegenüber der Beklagten, die gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu seinen

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Außerdem kann der Rentenberechtigte jederzeit verlangen, dass der Überbauende ihm den überbauten Grundstücksteil abkauft ( § 915 BGB). Der Anspruch auf Zahlung der Rente entsteht mit dem Überbau. Die Rente muss ggf. nachgezahlt werden. Hier ist zu beacht

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums › § 915

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 915 BGB
    § 915 Abs. 1 BGB oder § 915 Abs. I BGB
    § 915 Abs. 2 BGB oder § 915 Abs. II BGB

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