§ 913 BGB, Zahlung der Überbaurente
Paragraph 913 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.


(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.


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§ 913 BGB Zahlung der Überbaurente Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92679.htm
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Hat jemand Erfahrungen mit § 913 BGB ? - Rechtspflegerforum

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?15091-Hat-jemand-Erfahrungen-mi...
02.04.2007 - Hallo Leute, ich habe ´mal wieder ein ganz eigenartiges Problem: Es geht um § 913 BGB, genauer gesagt um die Berechnung der "Rente" bei Überbauung eines Nachbargrundstückes. Es handelt sich hier um Gartenland (aber Bauland), welches zu DDR-Z

§ 913 BGB - Zahlung der Überbaurente - openJur

https://openjur.de/g/bgb/913.html
913 Zahlung der Überbaurente →. (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

BGB § 913 Zahlung der Überbaurente - NWB Datenbank

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 913 BGB
    § 913 Abs. 1 BGB oder § 913 Abs. I BGB
    § 913 Abs. 2 BGB oder § 913 Abs. II BGB

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