(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
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http://baum-des-jahres.de/fileadmin/user_upload/rund_um_den_Buam/BaumRecht_BZ_0...
wuchs allgemein) und in BaumZeitung. 03/ 2012, 34 (zu Baumwurzeln) und ergän- zend in 04/2012, 34, soweit eine Baum- schutzverordnung/-satzung besteht. tet. Maßstab hierfür ist § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch gilt. Danach besteht
http://www.abakus-immobilien.de/fileadmin/media/download/01_07_2008.pdf
Nach § 910 BGB darf ein Nachbar überhängende Zweige, die ihn beeinträchtigen, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung selbst abschneiden. Viele Baumschutzsatzungen (in Berlin und Brandenburg. Baumschutzverordnung) verbieten das bei geschütz
http://zjs-online.com/dat/artikel/2014_4_822.pdf
siehe Picker (Fn. 2), S. 104 f. 16 Vgl. zu den Eigentumsverhältnissen in solchen Fällen hin- überwachsender Baumwurzeln J.F. Baur, in: Soergel, Kom- mentar zum BGB, 13. Aufl. 2002, § 910 Rn. 2 m.w.N.. 17 Zum Verhältnis zum Selbsthilferecht aus § 910 BGB
https://www.bundestag.de/blob/526498/f00ba22d6b19ae4d1a094dc5a3945533/wd-7-090-...
06.07.2017 - beziehungsweise Ästen in der Regel die Vorschrift des § 910 BGB.7 Demgemäß kann der Eigentü- mer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbar- grundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das
http://www.bds-niedersachsen.com/fileadmin/Redakteure_BDS/Niedersachsen/Landesv...
Verpflichtung zur Entfernung von Zweigen und Ästen von Laubbäumen - Verhältnis van Beseitigungsanspruch nach g 1004 ihbs. 1 S. 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch) und Selbsthilferecht aus ä 910 Abs. 1 BGB - Duldungspflicht eines Heheitsträgers aus. 5 32 N5tr
http://www.baeumeundrecht.de/htm_dat/uberh_o.htm
Beeinträchtigen eindringende Wurzeln die Nutzung des Nachbargrundstücks, so kann der Nachbar sie nach dem Wortlaut des § 910 BGB ohne Anzeige an den Baumeigentümer abschneiden. Das BGB ist von 1900, als man den Wurzeln noch keine Bedeutung zumaß. Da das
http://www.kanzlei-kassabova.de/rechtstipps.html
Insbesondere könne er sich dabei nicht auf sein Selbsthilferecht aus § 910 BGB berufen. Zwar könne ein Eigentümer die herüberragenden Zweige aus dem Nachbargrundstück abschneiden, wenn er fruchtlos eine angemessene Frist zur Beseitigung dem Eigentümer de
https://www.rafroese.de/2014/07/was-tun-wenn-die-baeume-des-nachbarn-ueber-die-...
10.07.2014 - Das Gesetz regelt diesen Konflikt in §§ 910 und 1004 BGB. Nach § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden und behalten, wenn er zuvor dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und
https://www.schneideranwaelte.de/immobilienrecht/ueberhang-tun-bei-ueberhaengen...
22.11.2013 - Nach all dem Vorstehenden habe dem Kläger gemäß § 910 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB – nach erfolgloser, angemessener Fristsetzung – das Recht zugestanden, die von dem Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück herüberragenden Zweige, die di
https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtliches-zu-hecken-und-pflanzen_027316.html
04.06.2012 - Gemäß § 910 Abs. 1 BGB (Selbsthilferecht) kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zwei