§ 910 BGB, Überhang
Paragraph 910 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.


(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Dauerbrenner Überwuchs - Baum des Jahres

http://baum-des-jahres.de/fileadmin/user_upload/rund_um_den_Buam/BaumRecht_BZ_0...
wuchs allgemein) und in BaumZeitung. 03/ 2012, 34 (zu Baumwurzeln) und ergän- zend in 04/2012, 34, soweit eine Baum- schutzverordnung/-satzung besteht. tet. Maßstab hierfür ist § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch gilt. Danach besteht

Überhängende Zweige Bei Baumschutzsatzung kein ... - Abakus

http://www.abakus-immobilien.de/fileadmin/media/download/01_07_2008.pdf
Nach § 910 BGB darf ein Nachbar überhängende Zweige, die ihn beeinträchtigen, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung selbst abschneiden. Viele Baumschutzsatzungen (in Berlin und Brandenburg. Baumschutzverordnung) verbieten das bei geschütz

BGH, Urt. v. 16.5.2014 – V ZR 181/13 Gsell E ... - ZJS

http://zjs-online.com/dat/artikel/2014_4_822.pdf
siehe Picker (Fn. 2), S. 104 f. 16 Vgl. zu den Eigentumsverhältnissen in solchen Fällen hin- überwachsender Baumwurzeln J.F. Baur, in: Soergel, Kom- mentar zum BGB, 13. Aufl. 2002, § 910 Rn. 2 m.w.N.. 17 Zum Verhältnis zum Selbsthilferecht aus § 910 BGB

Abwehransprüche gegen nachbarrechtliche Immissionen Sachstand

https://www.bundestag.de/blob/526498/f00ba22d6b19ae4d1a094dc5a3945533/wd-7-090-...
06.07.2017 - beziehungsweise Ästen in der Regel die Vorschrift des § 910 BGB.7 Demgemäß kann der Eigentü- mer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbar- grundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das

Untitled

http://www.bds-niedersachsen.com/fileadmin/Redakteure_BDS/Niedersachsen/Landesv...
Verpflichtung zur Entfernung von Zweigen und Ästen von Laubbäumen - Verhältnis van Beseitigungsanspruch nach g 1004 ihbs. 1 S. 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch) und Selbsthilferecht aus ä 910 Abs. 1 BGB - Duldungspflicht eines Heheitsträgers aus. 5 32 N5tr


Webseiten zum Paragraphen

Überhang von Zweigen, eindringende Wurzeln - Baeume und Recht

http://www.baeumeundrecht.de/htm_dat/uberh_o.htm
Beeinträchtigen eindringende Wurzeln die Nutzung des Nachbargrundstücks, so kann der Nachbar sie nach dem Wortlaut des § 910 BGB ohne Anzeige an den Baumeigentümer abschneiden. Das BGB ist von 1900, als man den Wurzeln noch keine Bedeutung zumaß. Da das

Rechtstipps - Blagovesta Kassabova

http://www.kanzlei-kassabova.de/rechtstipps.html
Insbesondere könne er sich dabei nicht auf sein Selbsthilferecht aus § 910 BGB berufen. Zwar könne ein Eigentümer die herüberragenden Zweige aus dem Nachbargrundstück abschneiden, wenn er fruchtlos eine angemessene Frist zur Beseitigung dem Eigentümer de

Was tun, wenn die Bäume des Nachbarn über die Grenze wachsen?

https://www.rafroese.de/2014/07/was-tun-wenn-die-baeume-des-nachbarn-ueber-die-...
10.07.2014 - Das Gesetz regelt diesen Konflikt in §§ 910 und 1004 BGB. Nach § 910 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abschneiden und behalten, wenn er zuvor dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und

Überhang: Was tun bei überhängenden Ästen? - Hier die Antwort!

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22.11.2013 - Nach all dem Vorstehenden habe dem Kläger gemäß § 910 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB – nach erfolgloser, angemessener Fristsetzung – das Recht zugestanden, die von dem Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück herüberragenden Zweige, die di

Rechtliches zu Hecken und Pflanzen - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtliches-zu-hecken-und-pflanzen_027316.html
04.06.2012 - Gemäß § 910 Abs. 1 BGB (Selbsthilferecht) kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zwei


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums › § 910

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 910 BGB
    § 910 Abs. 1 BGB oder § 910 Abs. I BGB
    § 910 Abs. 2 BGB oder § 910 Abs. II BGB

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